Das BMF informiert über ein Urteil des BFH vom 23. Mai 2023 (VIII R 3/19) bezüglich der Auslegung von § 3a InvStG 2004 vor dessen Einführung.
Der BFH hat in seinem Urteil eine bedeutende Entscheidung zur Auslegung des InvStG 2004 vor der Einführung von § 3a getroffen. Diese Entscheidung bekräftigt die freie Verwendungsentscheidung von Investmentfonds bezüglich ausschüttbarer Erträge vor der Gesetzesänderung.
In dem Fall stritten die Parteien über die korrekte Feststellung ausgeschütteter und ausschüttungsgleicher Erträge eines Spezialsondervermögens für das Jahr 2007. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der Behandlung von Erträgen, die nach einem Ausschüttungsbeschluss nicht für eine Ausschüttung verwendet wurden. Der BFH bestätigte, dass solche Erträge vor der Einführung von § 3a InvStG nicht als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge zur Vermeidung einer Substanzausschüttung behandelt werden können. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einem früheren Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Der Kläger, ein inländisches Spezialsondervermögen, führte eine Überleitungsrechnung zur Ermittlung der investmentsteuerlichen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge durch. Diese umfassten verwendete Erträge aus Zinsen, Dividenden und ausschüttungsgleichen Erträgen des Vorjahres sowie aus den Zielfonds. Thesaurierte Gewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften wurden jedoch nicht einbezogen.
Das Hessische Finanzgericht, als Vorinstanz, hatte bereits entschieden, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge niedriger als vom Finanzamt angesetzt festzustellen seien. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge wurden demnach korrekt mit einem niedrigeren Betrag als vom Finanzamt gefordert festgestellt.
Der BFH stellte klar, dass die Entscheidung über die Verwendung von ausschüttbaren Beträgen dem Investmentvermögen obliegt. Diese freie Verwendungsentscheidung wird in § 12 Satz 1 InvStG 2004 gewährt und impliziert, dass das Investmentvermögen (vertreten durch die Kapitalanlagegesellschaft) selbst über die in die Überleitungsrechnung einzustellenden Beträge entscheidet.