Mit dem Veröffentlichung des BMF-Schreiben vom 10. März 2023 nimmt die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 9.3.2023 ergangen sind, wie folgt Stellung.
Bei der Anwendung gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bis zum Anwendungszeitpunkt des vorgenannten BMF-Schreibens, also bis zum 9. März 2023, sind folgende Regelungen zu befolgen:
– Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden, nur die in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben angewendet werden sollen.
– Nicht in der Positivliste aufgeführte BMF-Schreiben werden für solche Steuertatbestände aufgehoben, jedoch bleibt ihre Anwendung für Steuertatbestände vor dem 1. Januar 2022 unberührt.
Die Aufhebung dient der Bereinigung der Weisungslage und hat deklaratorischen Charakter, wenn BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.