Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung betreffend Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 veröffentlicht. Dies ist eine Reaktion auf überarbeitete Richtlinien der EBA.
Seit Mitte 2021 legt die IFD Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten in Bezug auf Vergütungen fest. Diese Vorschriften werden im WpIG umgesetzt und betreffen u.a. die jährliche Meldung von Daten über Beschäftigte, die als Einkommensmillionäre gelten.
Die EBA hat diese Anzeigepflichten durch ihre kürzlich erlassenen Vergütungsrichtlinien präzisiert. Hierbei müssen große und mittlere Wertpapierinstitute unterschiedliche Leitlinien der EBA befolgen. Während kleine Wertpapierinstitute von diesen Regelungen ausgenommen sind, sind die nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet, die geforderten Informationen bis zum 31. August 2023 zu sammeln und anschließend bis zum 31. Oktober 2023 an die EBA weiterzuleiten.
Große Wertpapierinstitute müssen die neuen „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ (EBA/GL/2022/06) beachten, die die vorherigen Vergütungsvergleichs-Leitlinien (EBA/GL/2014/08) ersetzen. Mittlere Institute sollten die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07) befolgen. Beide Gruppen, große und mittlere, müssen zudem die „Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/08) einhalten, welche die vorherigen Leitlinien (EBA/GL/2014/07) ablösen.
Trotz der von der EBA vorgeschlagenen Meldefrist zum 31. Januar 2023 wird es bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Grundlagen in der zukünftigen WpI-Anzeigenverordnung geben. Daher führte die BaFin nach einer vorangegangenen Konsultation 09/2023 (eventid=21189) diese Allgemeinverfügung ein.
In Bezug auf die Einreichung dieser Meldungen müssen die Wertpapierinstitute diese in der Regel im XBRL-Format vornehmen. Die Deutsche Bundesbank stellt auf ihrer Website alle erforderlichen Informationen und die aktuell gültige EBA-Taxonomie 3.2 zur Verfügung. Für bestimmte mittlere Wertpapierinstitute gibt es jedoch eine Ausnahme: Sie können ihre Daten optional über ein Excel-basiertes Verfahren einreichen, wofür die Bundesbank Formulare und Informationen auf ihrer Webseite bereitstellt.