Die BaFin hat einen Entwurf einer Allgemeinverfügung bzgl. der Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31.12.2022 zur Konsultation gestellt, der sich auf die Vergütungsanzeigen der Banken bezieht, welche jährlich Daten zu den Einkommensmillionären unter ihren Mitarbeitenden, den sogenannten High Earners, nach Artikel 75 (3) Capital Requirements Directive (CRD) melden müssen, und zwar gemäß den überarbeiteten Leitlinien zu den Vergütungsanzeigen nach der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08) der European Banking Authority (EBA), die seit dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sind.
Diese Leitlinien ersetzen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) und zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07). Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die in den neuen Leitlinien genannten Informationen in der vorgeschriebenen Form und im vorgeschriebenen Format erheben und an die EBA weiterleiten. Es sind Anpassungen an den Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und der Anzeigenverordnung (AnzV) geplant, jedoch wird der Gesetzgebungsprozess voraussichtlich nicht rechtzeitig abgeschlossen sein. Eine Allgemeinverfügung wird erlassen, um die Umsetzung der neuen Leitlinien sicherzustellen.
CRR-Kreditinstitute, die unter unmittelbarer Aufsicht der BaFin oder EZB stehen, müssen Informationen zu Vergütungstrends und -praktiken zum Meldestichtag 31.12.2022 bis zum 31.08.2023 elektronisch mithilfe der vorgesehenen Formulare anzeigen. Auch die Vergütungstrends und -praktiken der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane müssen erfasst werden.