Die BaFin stellt einen Entwurf des Merkblatts 08/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung zur Konsultation, welches Unternehmen ermöglicht, Vermögenswerte konkreten Finanzprodukten zuzuordnen, um den Anforderungen der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) zu entsprechen.
Das Merkblatt richtet sich an Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds und betrifft insbesondere die „klassische Lebensversicherung“ mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen, die als Finanzmarktteilnehmer im Sinne der SFDR ein Finanzprodukt im Inland anbieten, das nach Artikel 8 oder 9 offenzulegen ist. Die SFDR verpflichtet Finanzmarktteilnehmer zu produktspezifischen Nachhaltigkeitsangaben in vorvertraglichen Informationen, regelmäßigen Berichten und auf Internetseiten, um Anlegern einen Einblick in das nachhaltigkeitsbezogene Ambitionsniveau eines Finanzproduktes zu gewähren. Bei Pensionsfonds kann eine mit den Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vergleichbare Situation bestehen.
Das Merkblatt enthält Anforderungen und eine detaillierte Beschreibung des optionalen Zuordnungsansatzes. Die Methode der Vermögenszuordnung kann durch Widmung oder proportionale Zuordnung erfolgen, wobei eine doppelte Zuordnung nicht zulässig ist und das Volumen der Vermögenswerte, die einem Produkt oder einer Produktgruppe zugeordnet werden, die Mindesthöhe erreichen muss.
Ab der ersten Anwendung müssen neu erworbene Vermögenswerte durch Widmung konkret einem Produkt oder einer Produktgruppe zugeordnet und markiert werden. Vermögenswerte, die ausgeschlossen sind, müssen ebenfalls markiert werden. Der Zuordnungsansatz muss in den Offenlegungen gemäß Art. 8 bis 11 der SFDR dargestellt werden, ohne den Eindruck zu erwecken, dass sich die Angaben auf das gesamte Sicherungsvermögen beziehen.
Der Abschlussprüfer hat gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Verpflichtung, die Einhaltung der Art. 3 bis 13 SFDR sowie der Art. 5 bis 7 EU-Taxonomie-Verordnung zu prüfen, wenn der optionaler Zuordnungsansatz angewendet wird. Im Prüfungsbericht muss der Prüfer angeben, ob der Finanzmarktteilnehmer den Zuordnungsansatz nutzt und eine Auflistung der Namen der betreffenden Produkte vornehmen. Zudem muss er nachvollziehbar über seine Feststellung zur Einhaltung des Merkblatts berichten.
Die BaFin nimmt Stellungnahmen bis zum 9. Juni 2023 per E-Mail an Konsultation-08-23@bafin.de entgegen.