Die BaFin informiert über die neuen Berichtspflicht für Zweigstellen von Drittlandfirmen gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 vom 14. Juli 2022.
Die Berichtspflicht ist erstmals zum 30. April 2023 für das vergangene Kalenderjahr zu erfüllen und gilt für jeden weiteren Berichtsstichtag zum 30. April eines Jahres.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 legt für Zweigstellen von Drittlandfirmen unterschiedliche Berichtsformate fest, abhängig von der Existenz eines Gleichwertigkeitsbeschlusses gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Liegt kein Gleichwertigkeitsbeschluss vor, ist das Format gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 zu verwenden. Bei Vorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses ist das Format gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 anzuwenden.
Die Berichtspflicht ist in elektronischer Form gegenüber der BaFin zu erfüllen. Für Zweigstellen, die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegen und Kreditinstitute sind, ist die Mitteilung an die folgende Adresse zu richten:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat VBS 21
VBS21@bafin.de
Für Zweigstellen, die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegen und ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WpIG sind, ist die Mitteilung an die folgende Adresse zu richten:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat WA 44
WA44@bafin.de
Die BaFin betont die Wichtigkeit der Einhaltung dieser neuen Berichtspflicht für Zweigstellen von Drittlandfirmen und erinnert betroffene Unternehmen an die bevorstehende erste Frist zum 30. April 2023.
