Im Bundesgesetzblatt wurde das 97. Bundesgesetz zur „Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ veröffentlicht, das die Einrichtung eines Registers für die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, anderen juristischen Personen und Trusts in Österreich betrifft. Die Änderungen wurden notwendig aufgrund des EuGH Urteils zur Außerkraftsetzung des uneingeschränkten öffentlichen Zugangs zu wirtschaftlichen Eigentümerrregistern. Bitte beachten Sie auch die Stellungnahme der FMA zum Änderungsgesetz (eventid=21361).
Die Änderungen umfassen ein breites Spektrum von Änderungen an verschiedenen Abschnitten und Bestimmungen des WiEReG. Einige der wichtigsten Änderungen sind:
– Verbesserter Datenaustausch und Zusammenarbeit: Mit den Änderungen werden Bestimmungen eingeführt, die eine bessere Zusammenarbeit und einen besseren Datenaustausch zwischen der Registerbehörde und anderen zuständigen Behörden ermöglichen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu gehört auch der Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Berechtigung von Unternehmen, die an Finanzdelikten beteiligt sind.
– Durchsetzung von Sanktionen: Die Änderungen ermächtigen die Registerbehörde zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden bei der Durchsetzung von Sanktionen, die von der Europäischen Union und der nationalen Gesetzgebung verhängt wurden. Dazu gehört der Abgleich des Registers mit Sanktionslisten und die Kennzeichnung von Unternehmen, die im Verdacht stehen, Sanktionen zu unterliegen.
– Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung: In den Änderungen wird die Verantwortung der verschiedenen Behörden, einschließlich der Finanzinstitute, für die Bereitstellung genauer und aktueller Daten über wirtschaftliches Eigentum im Detail festgelegt. Die Nichteinhaltung der Meldepflichten wird mit Sanktionen geahndet.
– Fristen und Umsetzung: In den Änderungen werden Termine für das Inkrafttreten verschiedener Änderungen festgelegt, wobei einige Bestimmungen sofort in Kraft treten und andere erst nach und nach eingeführt werden, bis hin zum 10. Dezember 2024. Diese Fristen betreffen verschiedene Aspekte des Gesetzes, einschließlich der Datenmeldung und der Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften.
– Elektronischer Datenaustausch: Die Änderungen betonen die Verwendung elektronischer Mittel für den Datenaustausch und die Berichterstattung, einschließlich der Einführung von Dienstleistern, die im Namen der Verpflichteten auf das Register zugreifen können.
– Regelung des Zugangs zu Informationen: Die Änderungen legen fest, wer berechtigt ist, auf die Informationen des Registers zuzugreifen, insbesondere in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse besteht, und führen Bestimmungen für den Zugang zu erweiterten Informationen ein.
– Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Sanktionen: Die Änderungen verpflichten zur Führung genauer und vollständiger Aufzeichnungen über Informationen zu wirtschaftlichem Eigentum und führen Strafen für die Bereitstellung falscher oder unvollständiger Informationen ein.
– Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden: Die Änderungen ermöglichen die Zusammenarbeit mit Behörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere in Fällen, in denen vergleichbare Aufgaben wahrgenommen werden und angemessene Datenschutzgarantien vorhanden sind.
Insgesamt stellen die Änderungen des WiEReG eine umfassende Anstrengung dar, um die Bekämpfung von Finanzkriminalität zu verstärken, die Transparenz von Unternehmenseigentum zu erhöhen und eine effektive Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regierungs- und Regulierungsbehörden sicherzustellen. Mit den Änderungen wird der österreichische Rechtsrahmen an die internationalen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche, zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und zur Förderung der finanziellen Integrität angepasst.