Der BVI nimmt Stellung zum Konsultationspapier der EBA (eventid=22414) bezüglich der Leitlinien zur Anwendung des Gruppenkapitaltests für Investitionsfirmengruppen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2033/2019 (IFR).
Der BVI vertritt die Ansicht, dass die EBA kein Mandat für die Ausgabe solcher Leitlinien hat, da Artikel 8 der IFR – im Gegensatz zu Artikel 7 – keine Grundlage für die Definition der Kriterien durch technische Regulierungsstandards oder Leitlinien bietet. Stattdessen liegt die Entscheidung über die Anwendung des Gruppenkapitaltests im Ermessen der zuständigen Behörden.
Des Weiteren kritisiert der BVI, dass die vorgeschlagenen Leitlinien weit über die Anforderungen des Artikels 8 der IFR hinausgehen und somit den Intentionen des EU-Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die EBA-Vorschläge würden, im Widerspruch zum Niveau 1 des Gesetzes, keinen Ermessensspielraum mehr zulassen, da sie quantitative bzw. objektive Kriterien festlegen, die keine individuellen Einzelfallentscheidungen ermöglichen.
Darüber hinaus würde der Vorschlag der EBA einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Investitionsfirmengruppen bedeuten, was gerade durch die Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Artikel 8 der IFR vermieden werden sollte. Eine Gleichbehandlung mit den Anforderungen für konsolidierte Kapitalberechnungen gemäß Artikel 7 IFR widerspreche dem Willen des EU-Gesetzgebers.
Der BVI fordert daher, dass die Leitlinien verworfen oder nach einer sorgfältigen Analyse der derzeitigen Aufsichtspraktiken aller zuständigen Behörden grundlegend neu gestaltet werden. Hierbei sollte die EBA von der zusätzlichen Forderung nach Berechnungen gemäß Artikel 7 IFR absehen und die Einführung quantitativer Schwellenwerte unterlassen. Der BVI steht bereit, weitere Vorschläge hierzu zu unterbreiten.