Der BVI veröffentlicht seine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien für die Nutzung ESG-bezogener Zusätze im Fondsnamen. Die Konsultation der ESMA bezieht sich primär auf Fonds gemäß Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) und soll irreführende Bezeichnungen verhindern.
In der Stellungnahme hat der BVI insbesondere die folgenden Aspekte hervorgehoben:
Der BVI hält die vorgeschlagene Schwelle von 80 Prozent für die Verwendung von ESG-bezogenen Begriffen in Fondsnamen für zu hoch. Sie sollte gesenkt werden, um verschiedenen Arten von Fonds und Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Der vorgeschlagene zusätzliche Schwellenwert von mindestens 50 Prozent nachhaltiger Investitionen für die Verwendung von Wörtern mit Nachhaltigkeitsbezug in Fondsnamen ist aufgrund der mangelnden Klarheit und Harmonisierung der Kriterien für nachhaltige Investitionen ebenfalls nicht machbar. Die Konzentration auf nachhaltige Anlagen kann die finanziellen Anlageziele von Artikel 8-Fonds beeinträchtigen und zu einer Konzentration auf bestimmte Regionen und Sektoren führen. Vor der Festlegung spezifischer quantitativer Anforderungen für nachhaltige Anlagen sind weitere Rückmeldungen und Klarstellungen seitens der Branche und der EU-Kommission erforderlich.
Aus Sicht des BVI, sollten die ESMA-Leitlinien keine spezifischen Bestimmungen für die Berechnung von Schwellenwerten für Derivate enthalten, da dies ausschließlich durch die SFDR-Vorschriften geregelt werden sollte, die für alle relevanten Finanzprodukte gelten. Die Unterscheidung zwischen Nominalwert und Marktwert für die Berechnung des Mindestanteils der Anlagen für Derivate wird als sinnlos erachtet.
Für indexnachbildende Fonds sollten hinsichtlich der Kriterien für die Verwendung von ESG-bezogenen Bezeichnungen die gleichen Regeln gelten wie für aktiv verwaltete Fonds. Bei indexnachbildenden Fonds sollte nicht zwischen physischer und synthetischer Nachbildung unterschieden werden, und die gleichen Regeln sollten produktneutral für alle indexnachbildenden Fonds gelten.
Der BVI stimmt mit der ESMA darin überein, dass eine EU-weite Harmonisierung der Aufsichtsansätze für die Zulassung von Fonds mit ESG-bezogenen Bezeichnungen das Vertrauen und die Rechtssicherheit sowohl für Anleger als auch für Fondsmanager erhöhen würde. Um diese Vorteile nutzen zu können, müssen sich die nationalen Aufsichtsbehörden jedoch wirklich verpflichten, ihre Aufsichtspraktiken an den ESMA-Ansatz anzugleichen, und zwar ohne Änderungen oder „gold-plating“. Was die zu erwartenden Kosten und Anstrengungen angeht, so hängen diese in hohem Maße von der Übergangs-/Grandfathering-Lösung für bestehende Fonds ab. Die vorgeschlagene Übergangsfrist von nur sechs Monaten würde sowohl bei den Fondsmanagern als auch bei den nationalen Aufsichtsbehörden beträchtliche Ressourcen binden und wäre möglicherweise nicht unter allen Umständen machbar. Daher befürwortet der BVI, eine Grandfathering-Lösung, die es bestehenden Fonds ermöglichen würde, sich bei einer geplanten Änderung der umweltbezogene und/oder soziale Merkmale oder der Anlagestrategie an die ESMA-Leitlinien anzupassen. Zumindest sollte die Übergangsfrist für bestehende Fonds auf mindestens 12 Monate verlängert werden.
Der BVI ist der Meinung, dass die ESMA einen schlechten Zeitpunkt für ihre Initiative gewählt hat. Denn die EU-Kommission plant im Sommer eine öffentliche Konsultation über verschiedene regulatorische Optionen, einschließlich der Einführung von freiwilligen EU-weiten ESG-Siegeln für alle Finanzprodukte gemäß der SFDR. Die Festlegung von aufsichtsrechtlichen Kriterien nur für Fonds würde die geplante offene Diskussion zur SFDR vorwegnehmen und wäre aus Sicht des BVI kontraproduktiv. Stattdessen sollte die ESMA die Erkenntnisse aus der aktuellen Konsultation in die bevorstehende öffentliche Debatte einbringen.
Nach Ansicht des BVI sind die Vorschläge der ESMA teilweise zu einseitig auf traditionelle Wertpapierfonds und insbesondere Aktienfonds ausgerichtet. Die Praktikabilität der Ansätze für Multi-Asset- und Dachfonds sowie für Immobilien- und Infrastrukturanlagen, wie etwa im Rahmen des reformierten ELTIF, muss noch einmal überprüft werden.
