Die BaFin hat ihre Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt (WIB) nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) aktualisiert.
Die BaFin-Checkliste dient als Orientierungshilfe für Emittenten und Anbieter von Wertpapieren und enthält eine detaillierte Beschreibung der Mindestangaben und Erklärungen/Hinweisen, die laut § 4 WpPG im WIB enthalten sein müssen. Dazu gehören unter anderem die genaue Bezeichnung, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) und die Funktionsweise des Wertpapiers sowie Informationen zum Emittenten und etwaigen Garantiegebern.
Weitere Pflichtangaben umfassen die mit dem Wertpapier verbundenen Risiken, die Kosten und Provisionen, die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses sowie die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen. Es muss auch ein drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf der ersten Seite des WIB unterhalb der ersten Überschrift angebracht werden, der den Anleger darauf hinweist, dass der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.
Das WIB darf nicht mehr als drei bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 3a WpPG vier DIN-A4-Seiten umfassen und muss in allgemein verständlicher Sprache verfasst sein. Die Angaben dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich und eindeutig sein. Das WIB darf sich nur auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem in § 4 Abs. 3 WpPG genannten Zweck dienen.
Wenn während der Dauer des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand eintritt oder eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im WIB enthaltenen Angaben festgestellt wird, müssen die Angaben unverzüglich aktualisiert werden. Das Datum der letzten Aktualisierung und die Zahl der seit der Erstellung des WIB vorgenommenen Aktualisierungen müssen im WIB genannt werden. Der Anleger muss die aufgezählten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen.
Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 28. November 2018 gehören die Anforderungen an tokenisierte und elektronische Wertpapiere, wie z. B. die Offenlegung der technischen Ausgestaltung des Wertpapiers und der dem Wertpapier zugrunde liegenden Technologien.
