Die BaFin aktualisiert ihren Artikel „Der „Europäische Pass“ für Wertpapierinstitute“ zum Thema „Passporting-Wertpapierinstitute“. Bitte die vorherige Version des Artikels vom 28.07.2022 (eventid=16889) beachten.
Die Liste der Länder in den Abschnitten „Notifikationsverfahren – Änderungen“ und „Wichtige Hinweise“ wurde durch die Löschung von “Belgien“ wie folgt geändert:
Notifikationsverfahren
…
Änderungen
Sämtliche geplante Änderungen der im Rahmen der obigen Notifikationen angezeigten Verhältnisse (Adressen- und Firmierungsänderungen, Geschäftsplan –und Organisationstrukturänderungen, Angaben zu vertraglich gebundenen Vermittlern, Leitung der Zweigniederlassung etc.) sind gemäß § 72 WpIG mindestens einen Monat vor Durchführung der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank mitzuteilen.
Die Erst- und Folgeanzeigen sind grundsätzlich in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Entsprechende Formulare stehen unten unter „Zusatzinformationen“ zum Download bereit. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Belgien, Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.
Wichtige Hinweise
Bitte beachten:
• Die Anzeigen sind grundsätzlich für jedes Land einzeln jeweils in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Belgien, Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.