Die DK veröffentlichte ihre Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.
Die DK sieht im ZuFinG einen wichtigen Schritt, um notwendige Investitionen in den Bereichen Digitalisierung und Klimaschutz voranzutreiben. Aus Sicht der DK, wurden im Vergleich zum Referentenentwurf (eventid=20578) im Regierungsentwurf (eventid=22655) bedeutende Optimierungen vorgenommen, darunter Ausnahmen für professionelle Kapitalmarktgeschäfte, Regelungen zu Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und die Schaffung einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Besonders zukunftsorientiert sind die Einführung der digitalen Aktie und die Reduzierung bürokratischer Hindernisse. Obwohl der Regierungsentwurf viele positive Aspekte aufweist, gibt es Bereiche, die weiterhin Anpassungen und Ergänzungen benötigen, um das Ziel der Stärkung des deutschen Finanzstandortes effektiv zu erreichen.
Folgende Aspekte sollten hervorgehoben werden:
– Es wird eine Klarstellung zur Reichweite der Ausnahme in Bezug auf nicht anzuwendende Regelungen gefordert. Es wird vorgeschlagen, bestimmte Paragraphen ausdrücklich in die Aufzählung aufzunehmen oder zumindest in der Beschlussempfehlung zu klären.
– Der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung sollte nicht nur für neue Schuldverhältnisse gelten. Dies wäre insbesondere bei Rahmenvereinbarungen und Kreditgeschäften relevant.
– Es wird begrüßt, dass der Aufbau und Betrieb einer Vergleichswebsite außerhalb der Aufsichtstätigkeit der BaFin liegt. Dennoch entstehen durch die neue Website bei den Instituten Kosten.
– Es gibt Anmerkungen zur Einordnung von Kryptowerten und den Kosten der Aussonderung. Es wird betont, dass eine zivilrechtliche Rechtsfolge beabsichtigt ist und dass diese Lücke aus Gründen der Rechtsklarheit geschlossen werden sollte.
– Die geplanten Anpassungen des Abschnitts zur DLT-Pilotregelung sollen Regelungen für DLT-basierte Marktinfrastrukturen im nationalen Recht flankieren.
– Es wird auf die Amtssprache Deutsch hingewiesen, insbesondere im Kontext der Kommunikation mit Abwicklungsbehörden. Es wird als absurd betrachtet, wenn die Kommunikation mit der europäischen Abwicklungsbehörde auf Deutsch, aber mit der deutschen Behörde auch auf Englisch erfolgen müsste.
– Es wird darauf hingewiesen, dass ein ergänzendes BMF-Schreiben die Rechtssicherheit erhöhen würde, insbesondere in Bezug auf Abgrenzungsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verwaltungsleistungen.