Das Änderungsprotokoll des DBA mit Armenien ist ist in Kraft getreten. Mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, die ab dem Inkrafttreten gelten, sind die meisten Änderungen ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.
Das Protokoll setzt die Mindeststandards aus dem BEPS-Projekt in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen um.
Wesentliche Inhalte:
– Zwischen der Schweiz und Armenien besteht ein Abkommen vom 12. Juni 2006 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DB-AM).
– Das Abkommen wurde noch nie revidiert. Es trat am 7. November 2007 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2008 anwendbar.
– Die Verhandlungen über ein Protokoll zur Änderung des DBA-AM, das insbesondere den internationalen Standard beim Informationsaustausch auf Ersuchen berücksichtigt, fanden 2018 statt.
– Ein entsprechender Entwurf (Änderungsprotokoll) wurde Anfang 2019 paraphiert. Die Kantone und die interessierten Kreise wurden im Januar 2020 über dessen Abschluss konsultiert und haben diesen begrüsst.
– Das Änderungsprotokoll zum DBA-AM wurde am 12. November 2021 unterzeichnet.
Das Protokoll mit Armenien sieht nebst der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards eine Missbrauchsklausel vor. Es revidiert bzw. aktualisiert zudem mehrere Bestimmungen (z. B. betreffend Betriebstätten, Dividenden, Zinsen) unter Einbezug der aktuellen Abkommenspolitik der beiden Vertragsparteien. Schließlich beinhaltet das Protokoll eine Amtshilfeklausel nach internationalem Standard in Sachen Informationsaustausch auf Anfrage.