Die BaFin stellt zwei Entwürfe überarbeiteter Musterbausteine für Kostenklauseln offener Fonds zur öffentlichen Konsultation.
Ein Entwurf betrifft offene Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen), der andere Immobilien-Sondervermögen.
Die Neufassung wurde notwendig aufgrund von Anwendung in nationaler Aufsichtspraxis der ESMA Leitlinien zur erfolgsabhängigen Vergütung in OGAW und bestimmten Arten von AIF (ESMA34-39-992) in den Musterbausteinen für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen). Zudem dient die Novellierung redaktionellen und klarstellenden Ergänzungen auf Grund der Anpassung an das KAGB in der aktuellen Fassung und Korrekturen.
Die ESMA34-39-992 fördern kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken und verhindern unangemessene Kosten für Fonds und Anleger. Sie betreffen nicht EuVECA, EuSEF, Private-Equity-AIF oder Immobilien-AIF. Die Leitlinien standardisieren auch die Offenlegung der erfolgsabhängigen Vergütung für Anleger. Die BaFin wendet diese Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis an.
Die Musterbausteine dienen als Orientierungshilfe für genehmigungsfähige Kostenregelungen, um aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB und § 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 KAGB zu genügen.
Abweichende Regelungen werden akzeptiert, sofern sie in Transparenz und Angemessenheit nicht hinter den Musterbausteinen zurückbleiben. Die BaFin prüft vor Genehmigung von Anlagebedingungen, ob die Kostenregelungen den Anforderungen entsprechen. Die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostentatbestände sind abschließend; pauschale Öffnungsklauseln sind nicht zulässig.