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Konsultation 03/2023: Entwurfs eines Rundschreibens über die Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen

ID 21550

Die BaFin stellt einen Entwurf ihres Rundschreibens über die Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Investment Firm Regulation (IFR) zur Konsultation.
Artikel 43 Absatz 1 der IFR legt die Liquiditätsanforderungen für alle Wertpapierinstitute fest. Für kleine Wertpapierinstitute erlaubt Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 IFR eine Ausnahme von der Liquiditätsanforderung auf Einzelfallbasis. Nach Artikel 43 Absatz 4 IFR soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien erlassen, „in denen sie weitere Kriterien festlegt, die für die Befreiung kleinerer Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung zu berücksichtigen sind“.
Das geplante Rundschreiben dient der Umsetzung der EBA-Leitlinien (EBA/GL/2022/10) und definiert in diesem Zusammenhang
A. Kriterien von Wertpapierdienstleistungen, -nebendienstleistungen und Nebengeschäfte, die eine Befreiung (grundsätzlich nicht) ausschließen und Liquiditätsrisiken, die eine Befreiung (nicht grundsätzlich) ausschließen;
B. Verfahren
**1. Antrag

„Die BaFin wird eine Befreiung nur auf Grundlage eines Freistellungsantrages des Wertpapierinstituts erteilen. „Der Antrag ist schriftlich oder mittels mit elektronischer Signatur versehener E-Mail bei der Bundesanstalt einzureichen. Der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank ist eine Kopie des Antrags zuzuleiten. Zusammen mit einem solchen Antrag hat das Wertpapierinstitut alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine Befreiung erfolgen kann. Hierzu zählen auch eine Darstellung des institutsinternen Prozesses zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung (ILAAP) sowie des institutsinternen Prozesses zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (ICAAP).
Diese Informationen haben eine Beschreibung der Tätigkeit des Wertpapierinstituts und der Art und Weise zu enthalten, wie das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Freistellung erfüllt. Außerdem sind dem Antrag ein Abwicklungsplan, soweit vorhanden, eine Aufstellung auf Monatsbasis der Mittelzuflüsse und -abflüsse der letzten beiden Kalenderjahre sowie des aktuellen Jahres und einer Prognose auf Monatsbasis für den Rest des angebrochenen Jahres und den beiden zukünftigen Kalenderjahren beizufügen.
Treten während der Dauer des Verwaltungsverfahrens wesentliche Änderungen in Bezug auf die vom Wertpapierinstitut übermittelten Information auf, so hat das Wertpapierinstitut die geänderten Informationen unverzüglich erneut vorzulegen. Die Bundesanstalt und die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank können weitere Informationen oder Nachweise anfordern, um zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut keinem eine Befreiung hindernden Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist.“
2. Entscheidung
„Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Entscheidung alle relevanten Informationen. Neben den sonstigen Angaben des Antragsstellers kommen hier insbesondere Informationen aus dem aufsichtlichen Meldewesen, der Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, dem internen Rechnungswesen des Wertpapierinstituts, dem institutsinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung, dem institutsinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung, den Abwicklungsplänen, soweit vorhanden, einer Aufstellung auf Monatsbasis der Mittelzuflüsse und Abflüsse der letzten beiden Kalenderjahre sowie des aktuellen Jahres und einer Prognose auf Monatsbasis für den Rest des angebrochenen Jahres und den beiden zukünftigen Kalenderjahren in Betracht.
Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung danach, ob die Finanzmittel, die für die geordnete Abwicklung oder Restrukturierung erforderlich wären, von den Liquiditätsanforderungen ausgenommen werden können.
Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Entscheidung auch Stressbedingungen, die zu einem erhöhten Risiko von Inkongruenzen zwischen Abflüssen und Zuflüssen führen können, insbesondere auch im Zusammenhang mit außerbilanziellen Posten oder Rechtskosten. Der Freistellungsbescheid soll mit Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Als Auflage kommt insbesondere die Verpflichtung des Wertpapierinstituts in Betracht, die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank über alle Umstände ihrer Tätigkeit, die eine Relevanz für die Liquiditätssituation des Instituts bedeuten können, zu unterrichten. Ein Widerruf kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Kriterien, die die Freistellung begründeten, nicht mehr eingehalten werden oder wenn die Bundesanstalt aufgrund eines potentiellen künftigen Liquiditätsbedarfes die Einhaltung der Liquiditätsanforderung des Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 IFR für erforderlich hält.
Im Falle eines Widerrufes kann die Bundesanstalt den Zeitpunkt bestimmen, ab dem die Liquiditätsanforderung durch das Wertpapierinstitut wieder einzuhalten ist.“

Other Features
credit
financial resources
governance
investment firms
liquidity
permissions
process
risk
wind-down
Date Published: 2023-01-24
Regulatory Framework: Investment Firm Regulation (IFR)
Regulatory Type: consultation

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