Die BaFin hat einen Entwurf der FAQ zur InstitutsVergV zur Konsultation vorgelegt. Diese FAQ sollen die bisherige Auslegungshilfe zur InstitutsVergV, die am 16. Februar 2018 veröffentlicht wurde, ablösen. Die Änderung des Formats zu einer FAQ-Sammlung bedeutet nicht, dass die BaFin die in der bisherigen Auslegungshilfe zur InstitutsVergV beschriebene Verwaltungspraxis aufgibt, sofern sie nicht in dieser FAQ-Sammlung eine Aktualisierung erfährt.
Gleichzeitig gibt die BaFin bekannt, die Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß CRD (EBA/GL/2021/04) – mit Ausnahmen (siehe Feld Comments) – offiziell in die deutsche Verwaltungspraxis zu übernehmen.
Die FAQ ergänzen die EBA/GL/2021/04 um zusätzliche Beispiele und behandelt Sachverhalte, die nicht von den EBA/GL/2021/04 erfasst sind oder bei denen die Anwendung von Proportionalitätsaspekten als notwendig erscheint.
Die FAQ befassen sich mit verschiedenen Aspekten der Vergütungssysteme von Instituten, einschließlich der Berücksichtigung von ESG-Risiken, der Auszahlung von Konzernboni und Leistungsanerkennungsprämien, der Vereinbarung von Ruhegehältern, der Definition eines „negativen Erfolgsbeitrags“, der Kriterien des § 18 Abs. 5 S. 3 InstitutsVergV, der Besonderheiten für die variable Vergütung für das für die Risikosteuerung zuständige Mitglied der Geschäftsleitung, der Bewertung der Kriterien des § 7 InstitutsVergV, der Stichprobenpflicht gemäß § 8 Abs. 2 InstitutsVergV, der Zusammenlegung von Berichten in bedeutenden Instituten, der Möglichkeit zur Nutzung eines „Modifiers“ im Rahmen der Ex-ante-Risikoadjustierung, der Besonderheiten für Förderinstitute und der Anforderungen für Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten.
Es wird hervorgehoben, dass ESG-Risiken in Vergütungssystemen berücksichtigt werden müssen, wenn ein Institut aufgrund seiner strategischen Ausrichtung wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken aufweist. In solchen Fällen sollten die Vergütungssysteme auf die Erreichung der in den Geschäfts- und Risikostrategien des Instituts niedergelegten Ziele ausgerichtet sein, einschließlich bestimmter Nachhaltigkeitsziele als Vergütungsparameter.
Interessierte Parteien sind eingeladen, ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „BA 54-FR 2444-2023/0002“ bis zum 4. August 2023 per E-Mail an die Adresse Konsultation-10-23@bafin.de oder postalisch – unter Verwendung des Zusatzes BA 54 – zu übersenden.