Die BaFin veröffentlicht ein Merkblatt 02/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung, welches Unternehmen ermöglicht, Vermögenswerte konkreten Finanzprodukten zuzuordnen, um den Anforderungen der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) zu entsprechen.
Der optionale Zuordnungsansatz erläutert die Möglichkeit, spezifische Kapitalanlagen nur zur Offenlegung bestimmten Finanzprodukten zuzuweisen. Dieser Ansatz richtet sich an Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die als Finanzmarktteilnehmer gelten und Finanzprodukte gemäß der SFDR anbieten, die nach Art. 8 oder 9 offenzulegen sind. Besonders im Fokus liegen dabei Produkte aus dem Bereich der traditionellen Lebensversicherung, die zumindest mit ökologischen und/oder sozialen Eigenschaften beworben werden. Hintergrund ist, dass es bei deutschen Lebensversicherern in der Regel keine direkte Zuordnung von Vermögenswerten zu einzelnen Versicherungsprodukten gibt. Vielmehr werden die Vermögenswerte mehrerer Produkte gebündelt im Sicherungsvermögen angelegt.
Der Zuordnungsansatz ordnet Vermögenswerte bestimmten Produkten oder Produktgruppen fiktiv zu. So können die nach SFDR erforderlichen Angaben, z.B. zu Mindestquoten nachhaltiger Investitionen, produktbezogen dargestellt werden. Die Methodik der Zuordnung von Vermögenswerten wurde etabliert, basierend auf festgelegten Grundsätzen. Demnach können Vermögenswerte entweder durch Widmung oder durch proportionale Zuordnung zugeordnet werden. Es gilt zu beachten:
1. Zuordnungsgrundsätze:
-> Eine doppelte Zuordnung eines Vermögenswertes zu verschiedenen Produkten ist unzulässig.
-> Produkte können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn sie alle ESG-Anlagestrategien und Mindestquoten erfüllen.
-> Produktgruppen können im Laufe der Zeit zusammengeführt werden.
2. Widmung und Umwidmung:
-> Neu erworbene Vermögenswerte müssen einem Produkt oder einer Produktgruppe zugeordnet werden.
-> Markierung ist für Widmungszwecke erforderlich.
-> Umgangsgeschäfte, die eine unzulässige Zuordnung simulieren, sind verboten.
3. Proportionale Zuordnung:
-> Alle verbleibenden Vermögenswerte sind proportional den Produkten zuzuordnen.
-> Ausgeschlossene Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt.
4. Durchschau-Ausnahme:
-> Investitionen in Fonds können als Ganzes betrachtet oder bis zur konkreten Investition durchgesehen werden.
5. Besondere Hinweise:
-> Hybride Produkte haben eigene Anforderungen.
-> Für bestimmte Sicherungsvermögensabteilungen gelten spezifische Regeln.
6. Dokumentations- und Markierungsanforderungen:
-> Vermögenswerte müssen entsprechend ihrer Zuordnung gekennzeichnet sein.
-> Die Markierungshistorie muss sicher dokumentiert sein.
7. Transparenzanforderungen:
-> Das Ziel ist es, das tatsächliche Ambitionsniveau der Finanzprodukte für Investoren transparent zu machen.
-> Die Information über den Zuordnungsansatz muss klar dargestellt werden.
8. Anmerkungen für den Abschlussprüfer:
-> Bei Anwendung des Zuordnungsansatzes muss die Einhaltung dieses Merkblatts geprüft werden.
-> Der Prüfer soll die Prozesse zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften, durch eine System- und Funktionstestung sowie durch stichprobenartige Überprüfungen nach bestem Ermessen überprüfen.
-> Im Prüfungsbericht muss der Prüfer angeben, ob der Finanzmarktteilnehmer den Zuordnungsansatz verwendet und, falls ja, die Namen der betreffenden Produkte auflisten. Zudem muss er klar und verständlich über seine Beurteilung zur Einhaltung dieses Merkblatts berichten.
Die BaFin betont, dass die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen weiterhin kollektiv auf Basis aller Vermögenswerte erfolgt. Die Transparenz gegenüber den Kunden über die Anwendung des Zuordnungsansatzes ist zu gewährleisten. Das Merkblatt ist ab seiner Veröffentlichung nur auf neue Versicherungsprodukte anwendbar.
Die BaFin weist darauf hin, dass die Anwendung des Zuordnungsansatzes freiwillig ist und den Finanzmarktteilnehmern die Möglichkeit gibt, ihre Nachhaltigkeitsangaben gemäß der SFDR auf produktbezogener Basis zu gestalten.