AIF Berichterstattung
Die BaFin hat das Merkblatt zu den Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften aktualisiert. Dieser Leitfaden erläutert den Ablauf des Meldeverfahrens von AIF-Verwaltungsgesellschaften nach §§ 35, 44 KAGB und legt das Format, den Berichtsweg und den Beginn der Einreichung der Berichte fest, gibt aber keine Auskunft über den Inhalt der Berichte.
Merkblatt
Eine Analyse der aktuellen Version des Dokuments im Vergleich zur Version vom 5. März 2015 ergab, dass die meisten Abschnitte Änderungen erfahren haben.
Besonders hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Der Abschnitt „Anwendungsbereich und rechtliche Grundlagen“ wurde modifiziert (Ergänzungen sind fett gekennzeichnet):
(3). Um einen europaweit harmonisierten Meldeablauf zu gewährleisten, hat die ESMA zahlreiche weitere Standards bezüglich des Ablaufs, des Inhalts und der Form der Meldungen veröffentlicht. Hinzuweisen ist insbesondere auf die von ESMA erstellten Leitlinien zum AIFMD-Berichtswesen (Leitlinien zu den Berichtspflichten gemäß Artikeln 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) AIFMD, Ref. ESMA/2014/869DE). ESMA hat zu diesem Dokument auch einen Frage- und Antwortkatalog erstellt (Ref. ESMA/2015/11 und aktuell ESMA34-32-352). Die von ESMA zum Themenkomplex AIFMD-Reporting veröffentlichten Dokumente sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Abgabe der Meldungen zu Grunde zu legen, soweit in diesem Merkblatt nichts Anderes festgelegt wird. Eine Übersicht der publizierten Dokumente kann auf der Website von ESMA abgerufen werden. (Zugang zu den Dateien jeweils über Home > ESMA’s Activities > Investors and issuers > Fund Management). Beispieldateien und Erläuterungen zu den Datenfeldern finden sich hier.
WICHTIG: Achten Sie bei der Konsultation von ESMA-Papieren bitte darauf, dass sich die Erläuterungen auf die korrekte Version der XSD und nicht auf eine abweichende Version beziehen, da andernfalls die Meldung nicht korrekt verarbeitet werden wird. Hinweis: Es ergeben sich folgende Versionsänderungen:
- 2013-1358 AIFMD Reporting IT Technical Guidance – revision 4 für Meldungen bis November 2023
- 2013-1358 AIFMD Reporting IT Technical Guidance – revision 6 für Meldungen ab November 2023 (inbesondere bezüglich Y1/X2/Q4 2023!)
Der Abschnitt „Technische Grundlagen, Meldeweg, MVP-Plattform“ wurde um folgende Punkte erweitert:
(9). Die inhaltliche Überprüfung der gemeldeten Daten erfolgt durch die BaFin im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Datenqualitätsprüfung (DQEF – Data Quality Engagement Framework). Um die Qualität der gemeldeten Daten zu steigern, werden betroffene KVGen per E-Mail angeschrieben und um eine Korrekturmeldung gebeten (bitte beachten Sie die Hinweise zum Punkt „Dubletten“). Der Korrekturmeldung ist innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen und benannte Fehler sind für zukünftigen Meldungen zu vermeiden. Die Datenqualitätsprüfungen sind (zeitlich) nicht direkt an die Übermittlung der Meldung durch die KVG gekoppelt. Die meldende KVG sollte in der Lage sein, bereits übertragene Daten für zurückliegende Reportingstichtage zu korrigieren.
(12). Meldeintervalle:
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (Artikel 110) legt die Intervalle der Meldepflichten gemäß Art. 24 Abs. 1 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU fest:
Die Meldungen sind spätestens einen Monat (oder einen Monat und 15 Tage, wenn der AIF ein Dachfonds ist) nach Meldestichtag einzureichen. Die Stichtage können jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich ausfallen und ergeben sich individuell aus Artikel 110 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Bitte berücksichtigen Sie – wie bereits oben erwähnt – eventuelle Meldeverzögerungen innerhalb der IT-Systeme. Es sei daher empfohlen, die Frist nicht vollständig auszunutzen.
Der Abschnitt „Technische Hinweise“ wurde modifiziert (Ergänzungen sind fett gekennzeichnet):
(15). Einige Datenfelder sind in der technischen Datendefinition als optional / nicht verbindlich deklariert. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um eine technische und keine rechtliche Einstufung handelt. Aus der Einstufung als optionales Feld in der technischen Dokumentation folgt nicht, dass die Meldung der zum Feld gehörenden Daten im freien Ermessen des Melders steht. Ein Verzicht auf die Befüllung der Felder ist nur dann zulässig, wenn entsprechende Daten nicht zur Verfügung stehen, etwa weil die KVG entsprechende Geschäfte nicht tätigt. Andernfalls sind die entsprechenden Felder korrekt zu befüllen.
Eine Übersicht, welche Felder obligatorisch bzw. fakultativ sind, findet sich in der technischen Anleitung der ESMA! Bitte beachten Sie, obligatorische Felder („mandatory“) korrekt zu befüllen, da dies die Datenqualitätsprüfung erleichtert und Nachmeldungen reduziert. Die Befüllung eines optionalen Feldes zieht mitunter die Befüllung anderer optionaler Felder nach sich.
(17). Bei verschiedenen Datenfeldern, die prozentuale Angaben erfordern (wie z.B. die Daten zum geographical focus der AIF), wird ESMA die Meldung nur akzeptieren, wenn die Gesamtsumme der Einzelwerte 100 % beträgt.
Bitte beachten Sie, dass die Prozentangaben i.d.R. als Ganzzahl erfolgen, d.h. „100“ steht für einhundert Prozent und nicht 1; bzw. 50 für 50 % (nicht 0,5; die Eingabe von 0,5 bedeutet dann tatsächlich 0,5 % und nicht 50 %).
