Die BaFin veröffentlicht eine überarbeitete Version des Rundschreibens 03/2023 vom 28.02.2023 (eventid=20028), das Kriterien für die Befreiung von Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Investment Firm Regulation (IFR) für kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) enthält und der Umsetzung der EBA-Leitlinien (EBA/GL/2022/10) dient.
Zu den wichtigen Änderungen gehören:
1. Die Löschung des letzten Satzes in Fußnote 1, welcher betonte, dass nicht das tatsächliche Erbringen, sondern die erteilte Erlaubnis relevant sei:
“Für Zwecke dieses Merkblattes wird aber nicht auf das tatsächliche Erbringen, sondern auf die erteilte Erlaubnis abgestellt.“
2. Eine Erweiterung in Abschnitt A, Punkt 3:
“Für die Zwecke der Ermessensentscheidung berücksichtigt die Bundesanstalt die Risiken der Wertpapierinstitute für ihre Kunden und das Wertpapierinstitut selbst, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Arten der von dem Wertpapierinstitut ausgeübten Tätigkeiten.“.
Folgendes zuvor bestehender Satz bezüglich der Finanzportfolioverwaltung wurde entfernt:
““wenn ein Wertpapierinstitut die Finanzportfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringt, für die ihr die Vermögenswerte nicht ausschließlich von anderen Finanzinstituten übertragen wurden (vgl. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 IFR)“.“
3. Abschnitt A erhält einen neuen Punkt 5, der betont, dass eine Befreiung insbesondere in Betracht kommt, wenn ein Wertpapierinstitut ausschließlich Vermögenswerte von einem anderen Finanzinstitut zur Finanzportfolioverwaltung oder Anlageberatung übertragen bekommt.
4. Im Abschnitt B, Punkt 2, wird wie folgt darauf hingewiesen, dass die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach § 47 WpIG berücksichtigt wird, sofern vorhanden:
der gemäß § 47 WpIG durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung, falls verfügbar,“
