In einem Artikel zum Thema „Schwarmfinanzierungsdienstleistungen – Crowdfunding“ informiert die BaFin über die Rechtsrahmen für die Schwarmfinanzierung.
Seit dem 10. November 2021 ist die Verordnung (EU) 2020/1503 – bekannt als Schwarmfinanzierungsverordnung (SF-VO) – in Kraft. Diese legt EU-weit einheitliche Standards für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie deren Organisation, Zulassung, Beaufsichtigung und Transparenz fest.
Weiterhin sind ergänzende Rechtsvorschriften – darunter diverse delegierte Verordnungen und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 – im Kontext dieser Verordnung relevant.
Unternehmen in Deutschland, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anbieten möchten, müssen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine entsprechende Zulassung beantragen. Hierfür ist das im Anhang der Delegierten VO (EU) 2022/2112 enthaltene Standardformular zu nutzen, welches bei der spezifizierten Kontaktstelle der BaFin einzureichen ist.
Wichtig zu beachten ist die verlängerte Übergangsfrist, die am 10. November 2023 endet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis erbracht werden. Unternehmen, die solche Dienstleistungen vor Inkrafttreten der SF-VO angeboten haben, können dies basierend auf nationalen Regelungen bis zu diesem Datum tun. Es ist jedoch zwingend notwendig, bis zum Ende der Übergangsfrist eine offizielle Erlaubnis zu erhalten – ein bloßer Antrag reicht nicht aus.
Die BaFin betont, dass nach dem 10. November 2023 jegliche Schwarmfinanzierungstätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis illegal ist. Dies hat auch Einfluss auf potenzielle Erlaubnisverfahren. Die Bearbeitungszeit für die Vollständigkeitsprüfung eines Antrags beträgt 25 Arbeitstage, gefolgt von weiteren drei Monaten für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags. Aufgrund einer zu erwartenden Antragsflut rät die BaFin zu einer frühzeitigen Antragstellung.
Vertraglich gebundene Vermittler können unter der SF-VO keine erlaubnispflichtigen Dienstleistungen in Vertretung eines Erlaubnisträgers anbieten.
Die BaFin hat für Interessenten und Antragsteller eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Anfragen können schriftlich an die folgende Adresse gerichtet werden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Kontaktstelle Schwarmfinanzierungsdienstleister nach SF-VO – Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main oder per E-Mail an Zulassungsantraege.Schwarmfinanzierungsdienstleister@bafin.de.