Der GDV äußert in seiner Stellungnahme Bedenken und Anforderungen in Bezug auf die neuesten Vorschläge der gemeinsamen Konsultation der ESAs zur Überprüfung der delegierten Verordnung zur SFDR bezüglich der Angabe von wesentlichen nachteiligen Auswirkungen (PAIs) und den Offenlegungspflichten für Finanzprodukte (bitte EventID #20588 beachten).
Der GDV weist darauf hin, dass die Berichtsanforderungen des SFDR eine erhebliche Belastung für die Marktteilnehmer darstellen. Bei der Einführung einer neuen Regulierung ist es wichtig, dass Unternehmen ausreichend Zeit haben, Systeme und Prozesse zu implementieren. Da dies oft IT-Projekte erfordert, sollte der angemessene Übergangszeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Im März 2023 kündigte die Kommissionspräsidentin von der Leyen an, dass die Kommission bis zum Herbst konkrete Vorschläge zur Vereinfachung der Berichtspflichten und zur Reduzierung derselben um 25 Prozent vorlegen wird. Angesichts dieser Ankündigung fordert der GDV die ESAs auf, sorgfältig zu prüfen, ob es nicht sinnvoller wäre, die Einführung weiterer obligatorischer sozialer PAIs zu unterlassen.
Die Parallelarbeit an den RTS und an Level 1 des SFDR wird aus Ansicht der GDV nach zu einer doppelten Implementierung für Finanzmarktteilnehmer führen. Der GDV schlägt vor, dass die ESA die aus dieser Konsultation gewonnenen Erkenntnisse nutzen sollte, um das SFDR auf Level 1 weiter zu bewerten und zu verbessern.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die PAI-Indikatoren mit den Offenlegungsvorschriften gemäß den (Entwurfs-) EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) hinsichtlich Zeitpunkt und Inhalt übereinstimmen. Der GDV schlägt vor, dass Unternehmen eine „qualifizierte Null“ offenlegen sollten, die von Finanzmarktteilnehmern in ihrer SFDR-PAI-Berichterstattung verwendet werden kann.
Die Änderungen der PAI-Indikatoren werden den DNSH-Test für nachhaltige Investitionen beeinflussen, was im schlimmsten Fall das Engagement zur Investition eines Mindestbetrags in nachhaltige Investitionen und bereits verkaufte Produkte mit solch einem Engagement beeinflusst.
Darüber hinaus empfiehlt der GDV, dass editierbare Versionen der Vorlage rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden, um den Finanzmarktteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Dokumentation und Prozesse zu geben.
Der GDV begrüßt die Änderungen an den Vorlagen, die auf eine verbesserte Einfachheit, Lesbarkeit und Benutzerfreundlichkeit der SFDR-Vorlagen abzielen. Allerdings glaubt der GDV, dass die ESAs in Erwägung ziehen sollten, die Größe und den Detailgrad der Vorlagen grundlegend zu reduzieren.
Die Hinzufügung zusätzlicher obligatorischer (und potenziell auch optionaler) Indikatoren verschärft die Herausforderung der Datenerhebung weiter. Um dies zu erleichtern, sollten die Zeiträume der verschiedenen regulatorischen Anforderungen (SFDR, TR und CSRD) so gut wie möglich aufeinander abgestimmt werden.
Inkonsistenzen in den Anforderungen und Zeiträumen auf Seiten der Versicherer und der Vermögensverwalter sollten angesprochen werden. Insbesondere sind Vermögensverwalter nicht verpflichtet, eigenständige SFDR-Vorlagen bereitzustellen, während Versicherer verpflichtet sind, genau diese spezifischen Vorlagendokumentationen den Kunden für ihre fondsgebundenen Produkte bereitzustellen.
Die Vorlagen für die vorvertraglichen und die periodischen Offenlegungen sollten erheblich vereinfacht werden. Um von Verbrauchern bemerkt, gelesen und verstanden zu werden, müssen die Vorlagen auf maximal zwei Seiten reduziert werden, wenn sie ausgefüllt sind. Detailliertere Informationen sollten über einen Hyperlink auf der Website des Finanzmarktteilnehmers zugänglich sein.
