Die FMA hat ihre Beitragsparameterverordnung 2023 veröffentlicht. Diese betrifft die Parameter, die bei der Berechnung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG zu berücksichtigen sind. Des Weiteren werden darin die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen und die Methodik zur Festlegung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG konkretisiert.
In Österreich zugelassene Unternehmen müssen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten. Die Verordnung schreibt diese Beiträge vor und hilft diese einzuziehen, zudem werden die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Unternehmen angepasst.
Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zur Berechnung der Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen basierend auf verschiedenen Kriterien, wie der Höhe der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte. Die Risikoprofile der beitragspflichtigen Unternehmen werden anhand verschiedener Kriterien bewertet, darunter Risikoexponiertheit, Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen sowie die Bedeutung des Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft.
Zudem legt die Verordnung legt auch Risikoparameter fest, die bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden müssen, darunter die Verschuldungsquote, die harte Kernkapitalquote und die Gesamtrisikoexponierung.
Die Verordnung schreibt vor, dass beitragspflichtige Unternehmen grundlegende Berechnungsgrundlagen der Abwicklungsbehörde melden müssen, und legt Verfahren zur Ausweisung dieser Berechnungsgrundlagen fest.
Schließlich wird die Methodik zur Festlegung der angemessenen Mittelausstattung für den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus konkretisiert, einschließlich der Aufbauphase und der Zielausstattung.