Die BaFin veröffentlicht die Präsentation „Von Kryptoverwahrern zu Crypto-Asset Service Providern“ zum Vortrag von Ruth Ernst (BaFin, ZK 1 Grundsatz ZAG-Aufsicht und Kryptoverwahrgeschäft) und Corinna Heucke (Deutsche Bundesbank, B 90 Digitalisierung im Finanzsektor und Aufsichtsperimeter) bei der BaFinTech 2023.
Die Präsentation gibt einen detaillierten Überblick über die Entwicklung der Krypto-Regulierung in Deutschland und auf EU-Ebene in den letzten Jahren.
In Deutschland wurden Kryptoverwahrer bereits im Mai 2020 als Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz reguliert. Sie benötigen seither eine Erlaubnis von BaFin und Bundesbank.
Auf EU-Ebene wurde nach einem längeren Prozess im Juni 2023 die umfassende Verordnung MiCA verabschiedet (EU-eventid=21482). Sie trat am 29. Juni 2023 in Kraft, die zentralen Bestimmungen greifen aber zeitverzögert. Ab dem 30. Juni 2024 werden zunächst die Regelungen zu bestimmten Arten von Krypto-Tokens wie E-Geld- oder wertreferenzierten Token anwendbar. Erst zum 30. Dezember 2024 folgen dann die Vorgaben zur Zulassung und Beaufsichtigung der Krypto-Dienstleistungsanbieter – Crypto-Asset Service Provider (CASP). Diese benötigen künftig eine EU-weit gültige Erlaubnis der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde. Voraussetzungen sind unter anderem ein Sitz in der EU und die Einhaltung der MiCA-Anforderungen. Für bestehende regulierte Unternehmen wie Banken oder Wertpapierfirmen sind vereinfachte Verfahren vorgesehen. Sie müssen ihre Tätigkeiten im Kryptobereich lediglich notifizieren, sofern diese eng mit ihren bisherigen Dienstleistungen verbunden sind. Wollen sie darüber hinausgehende Krypto-Services anbieten, brauchen sie eine separate CASP-Lizenz.
Im Rahmen bestehender Erlaubnisse nach § 32 KWG, § 11 ZAG, § 15 WpIG dürfen Institute in Deutschland Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte ausüben, und diese Erlaubnis bleibt bis zum 30. Juni 2026 oder bis zur Entscheidung im Zulassungsverfahren bestehen, wobei die Tätigkeiten über den 29. Dezember 2024 hinaus unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen Rahmens fortgesetzt werden dürfen.
Für die von MiCA betroffenen Unternehmen bedeuten die neuen Regeln einen erheblichen Umstellungsbedarf. Sie sollten die einzelnen Stufen der Umsetzung und die jeweils relevanten Fristen frühzeitig analysieren, um passende Maßnahmen einleiten zu können.