Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes veröffentlicht, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfonds-Gesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden.
Um die Bereitstellung von Beteiligungskapital und Beteiligungen an Unternehmen nach der Corona-Krise zu erleichtern, soll das Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Errichtung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglichen, darüber hinaus werden steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und dem Einkommensteuergesetz 1988 (ESTG 1988) vorgenommen.
Im WKFG sind Rahmenbegriffe für die Organisation und aufsichtsrechtliche Einordnung von Wagniskapitalfonds definiert; in jedem Fall muss ein Wagniskapitalfonds als Alternative Investmentfonds (AIF) qualifiziert sein und damit dem Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) unterliegen. Da das AIFMG keine produktspezifischen Regelungen vorsieht, will das WKFG hierfür einen rechtlichen Rahmen schaffen:
Der Wagniskapitalfonds wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als geschlossener Fonds nach internationalem Standardmodell errichtet. Aufgrund der fehlenden Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der fehlenden Liquidität und des erhöhten Veranlagerisikos solcher Fonds ist ein Vertrieb ausschließlich an professionelle Kunden wie institutionelle Anleger und qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG vorgesehen.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) äußerte sich in diesem Rahmen zu folgenden Punkten:
§ 11 WKFG-E (Verantwortungsabgrenzung von AG-Vorstand und AG-Aufsichtsrat der beaufsichtigten WK-AG gegenüber dem ebenfalls beaufsichtigen externen AIFM)
§ 17 WKFG-E (Teilgesellschaftsvermögen)
§ 18 Abs. 2 (Rechnungslegung)
§§ 21 und 23 i. V. m. § 4 Abs. 1 Z 6 WKFG-E (Aufgaben der Aufsicht)