Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpa
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Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine aktualisierte öffentliche Kryptowertpapierliste publiziert. „Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden. Die Angaben in der Liste beruhen auf den von den Emittenten vorgenommenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Die Kryptowertpapierliste soll eine unkomplizierte Übersicht über die mit ...