Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt in einem Schreiben den Basiszins bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) erforderlich und aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.
„Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.“
Die Deutsche Bundesbank errechnete hierfür anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55% für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.