Die BaFin veröffentlicht ein Rundschreiben 02/2023 VBS – Befreiungskriterien im Rahmen der Prüfungsbefreiung gemäß § 89 Absatz 1 Satz 3 WpHG, das sich auf die Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 89 Abs. 1 S. 3 WpHG bezieht.
Die BaFin kann auf Antrag eine Befreiung von der Prüfung gewähren, wenn besondere Gründe vorliegen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte.
Es gibt jedoch Ausschlusskriterien, bei denen eine Befreiung nicht möglich ist, wie beispielsweise bei Kreditinstituten, die noch keine Erstprüfung durchgeführt haben, oder bei denen bei der letzten Prüfung Mängel festgestellt wurden.
Die Befreiungsdauer hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie der Anzahl der Depots und Kunden sowie der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen.
Die BaFin kann bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prüfungsbefreiung individuelle Besonderheiten berücksichtigen.
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen maßgebliche Veränderungen hinsichtlich des Geschäfts oder der erbrachten Dienstleistungen unverzüglich mitteilen.