Am 29. März 2023 hat der Bundesrat mit einer Änderung der Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) weitere Sanktionen gegen Russland verhängt und damit die restlichen Maßnahmen des zehnten Sanktionspakets übernommen.
Zu den neuen Maßnahmen gehören Anpassungen der Meldepflichten im Finanzsektor in Bezug auf Transaktionen vor den Sanktionen sowie Verbote für russische Staatsangehörige, die Positionen im Management von Eigentümern oder Betreibern kritischer Infrastrukturen innehaben. Außerdem gibt es verschärfte Kontrollen und Beschränkungen für die Ausfuhr verschiedener Güter, darunter Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use Güter), militärische und technologische Ausrüstung, Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen, sowie Güter für die Luft- und Raumfahrt. Außerdem wird die Einfuhr von Gütern, die für Russland wirtschaftlich wichtig sind, weiter eingeschränkt. Der Bundesrat beschloss zudem Anpassungen bei den humanitären Ausnahmen und sieht die Möglichkeit vor, die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sanktionierte Personen, Unternehmen oder Organisationen zu genehmigen, wenn dies zum Schutz der Schweizer Interessen notwendig ist.
>Die Finanzintermediäre sind verpflichtet, die Verbote umzusetzen, Vermögenswerte von sanktionierten Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden, sind aber nicht von zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz befreit, wenn ein Verdacht auf illegale Aktivitäten besteht, also insbesondere bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäß Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäß Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.