In einer Publikation zum Thema „Unternehmensübernahmen“ berichtet die BaFin über Collaborative Engagement und die damit verbundenen rechtlichen Risiken für institutionelle Investoren, die sich in ESG-Fragen abstimmen, um ihre Positionen effektiver zu vertreten.
Gemäß der BaFin, arbeiten Institutionelle Investoren häufig zusammen, um ihre Positionen in Sachen ESG wirkungsvoller gegenüber den Unternehmen, in die sie investieren, zu vertreten. Diese Zusammenarbeit, auch Collaborative Engagement genannt, kann jedoch rechtliche Risiken bergen, wenn sie als „Acting in Concert“ gewertet wird.
Solche Absprachen können bestimmte Zurechnungstatbestände des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) erfüllen, was organisatorische und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Überschreiten eines Schwellenwertes (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte) müssen beteiligte Aktionäre ihre Stimmrechtsanteile melden und ggf. ein Pflichtangebot abgeben. Bei Verstößen drohen der Verlust der Rechte aus den betroffenen Aktien und Bußgelder.
Die BaFin analysiert und bewertet verschiedene Formen des Collaborative Engagements und ihrer Relevanz für wertpapierrechtliche Zurechnungstatbestände und erläutert einige Fallbeispiele und ihre rechtliche Bewertung. Diese rechtlichen Einschätzungen sind jedoch nicht bindend für Zivilgerichte, die möglicherweise zu anderen Einschätzungen kommen können.
Institutionelle Investoren sollten sich daher der möglichen Risiken bewusst sein und größtmögliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die wertpapierhandels- und übernahmerechtlichen Folgewirkungen ihrer Absprachen anstreben.
Tabelle 1: Collaborative Engagement: Beispiele im Überblick