Die SIX Swiss Exchange AG hat ein revidiertes Kotierungsreglement (KR) veröffentlicht, welches die Kotierung von Effekten an der SIX Swiss Exchange AG regelt. Es bezweckt, den Emittenten einen gleichberechtigten Zugang zur Börse zu ermöglichen und den Anlegern Transparenz über die Qualität der Emittenten und die Eigenschaften der Effekten zu gewährleisten.
Das KR enthält allgemeine Bestimmungen und regelt die Kotierung von Beteiligungsrechten an der SIX Swiss Exchange. Die Kotierung von anderen Produkten wie Obligationen, Derivaten und börsengehandelten Produkten ist in ergänzenden Reglementen wie dem Zusatzreglement Derivate (ZRD), dem Zusatzreglement Anleihen (ZRA) und dem Zusatzreglement Exchange Traded Products (ZRETP) geregelt.
Das Regulatory Board ist für die Umsetzung des KR zuständig und hat Entscheidungsbefugnis über die Zulassung von Effekten (einschließlich der provisorischen Zulassung zum Handel) und die Zuordnung von Effekten zu bestimmten Standards für Beteiligungs- und Forderungsrechte der SIX Swiss Exchange. Es kann auch Kriterien für den Handel bestimmter Effekten oder Kategorien von Effekten an Börsen festlegen, die SIX Swiss Exchange mit Dritten in der Schweiz oder im Ausland vereinbart hat.
Ein Emittent muss nachweisen, dass er bestimmte Bedingungen erfüllt, darunter die Einhaltung des nationalen Rechts, das Bestehen seit mindestens drei Jahren und die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre. Außerdem muss er eine qualifizierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragen, seine Abschlüsse zu prüfen und darüber zu berichten, ob sie mit den geltenden Rechnungslegungsstandards übereinstimmen. Die Effekten müssen außerdem bestimmte Anforderungen erfüllen, wie z.B. in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften emittiert und ausreichend breit im Publikum gestreut sein. Die SIX Swiss Exchange kann von Emittenten oder Effekten bei Bedarf zusätzliche Informationen oder Unterlagen verlangen, um sicherzustellen, dass sie die Voraussetzungen für eine Kotierung erfüllen. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Börse ein Kotierungsgesuch ablehnen und bei späterer Nichterfüllung der Kotierungsvoraussetzungen Unternehmen dekotieren.
Emittenten müssen vor der Kotierung von Effekten an der SIX Swiss Exchange eine „Offizielle Mitteilung“ bis spätestens 8.00 Uhr am Tag der Kotierung veröffentlichen, diese muss Informationen über die geplante Kotierung oder Transaktion sowie Angaben darüber enthalten, wie die Anleger den Prospekt und allfällige Nachträge erhalten können. Des Weiteren gibt es ein spezielles Verfahren zur Einreichung eines Kotierungsgesuchs, einschließlich der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten, und die Anforderungen an die Zustimmungserklärung des Emittenten.
Das KR enthält außerdem Verfahren zur Sistierung des Handels und zur Dekotierung von Effekten: Gemäß Artikel 57 kann die Börse den Handel vorübergehend aussetzen, wenn außerordentliche Umstände vorliegen, wie z.B. eine Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den Emittenten. Artikel 58 nennt verschiedene Gründe für die Dekotierung von Wertpapieren, darunter Insolvenz, unzureichende Liquidität oder eine Verletzung der Kotierungsvorschriften. Das KR erwähnt auch die Anforderungen an anerkannte Vertreter, die die Registrierungsbedingungen erfüllen und ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen müssen. Schließlich werden in den Vorschriften die Verfahren zur Verhängung von Sanktionen gegen Emittenten, Wertpapierdienstleister und anerkannte Vertreter festgelegt, die gegen die Vorschriften verstoßen.