Am 16. August 2023 hat der Bundesrat mit einer Änderung der Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) weitere Sanktionen gegen Russland verhängt und damit die restlichen Maßnahmen des elften Sanktionspakets übernommen.
Das Hauptziel des elften Sanktionspakets besteht darin, die Umgehung von Sanktionen über Drittländer und durch Drittländer effektiv zu verhindern und zu bekämpfen.
Im Finanzsektor wurde das bestehende Verbot erweitert, Wertpapiere, die in Schweizer Franken oder einer offiziellen Währung eines EU-Mitgliedstaats denominiert sind, an russische Staatsangehörige oder Organisationen zu verkaufen. Neu hinzugekommen ist das Verbot, Wertpapiere an russische Staatsangehörige und Organisationen unabhängig von der Währung zu verkaufen, Zitat:
>“Die Finanzintermediäre sind verpflichtet, die Verbote umzusetzen, Vermögenswerte von sanktionierten Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden, sind aber nicht von zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz befreit, wenn ein Verdacht auf illegale Aktivitäten besteht, also insbesondere bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäß Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäß Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.“