Das revidierte Kotierungsreglement tritt gemäß dem Beschluss des Regulatory Boards vom 23. August 2023 mit der erlassenen Revision der Artikel 53 und 56 am 1. Februar 2024 in Kraft.
Das Kotierungsreglement regelt die Kotierung von Eigenkapitalwerten an der SIX Swiss Exchange AG und enthält allgemeine Bestimmungen. Es legt die Kompetenzen des Regulatory Boards fest, regelt die Umsetzungserlasse und Rundschreiben und skizziert die Offenlegungspflichten. Die Bestimmungen beziehen sich auch auf Sprachanforderungen, Auslagerung und Datenschutz.
Die Kotierungsvoraussetzungen umfassen die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards, die Bestellung von Revisionsorganen, eine bestimmte Streuung der Effekten und die Handelbarkeit. Die Pflichten im Zusammenhang mit der Kotierung umfassen die Erstellung und Veröffentlichung eines Prospekts oder einer “Offiziellen Mitteilung“ sowie die Einhaltung von Ad-hoc-Veröffentlichungspflichten.
Emittenten müssen Informationen zur Corporate Governance, zur Einhaltung von Anlagerichtlinien, zum Insolvenzschutz und zu den mit der Struktur verbundenen Risiken offenlegen. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung umfassen die Einhaltung der Jahres- und Halbjahresabschlüsse sowie die Offenlegung von Management-Transaktionen.
Die Aussetzung des Handels und die Dekotierung können unter bestimmten Bedingungen erfolgen, wie z.B. Verletzung wesentlicher Informationspflichten durch den Emittenten oder Zahlungsunfähigkeit.
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Die überarbeiteten Artikel umfassen:
Art. 53 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität)
– Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen in seinem Tätigkeitsbereich.
– Kursrelevante Tatsachen sind solche, deren Bekanntgabe den Aktienkurs erheblich beeinflussen kann, wobei eine erhebliche Änderung eine Abweichung von den üblichen Schwankungen deutlich übersteigt.
– Die Bekanntgabe muss erfolgen, sobald der Emittent von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
– Ad-hoc-Veröffentlichungen müssen so erfolgen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist.
Siehe hierzu auch: ‒ Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) (eventid=22263)
Art. 56 Offenlegung von Management-Transaktionen
– Die Offenlegung von Management-Transaktionen verbessert die Informationen für Anleger und trägt zur Verhinderung und Verfolgung von Marktmissbrauch bei.
– Emittenten mit primärkotierten Eigenkapitalwerten an der SIX Swiss Exchange AG stellen sicher, dass Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Transaktionen mit Eigenkapitalwerten des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten dem – Emittenten spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts oder bei Börsengeschäften nach Ausführung der Transaktion melden.
– Meldepflichtig sind Transaktionen, die das Vermögen der meldepflichtigen Person direkt oder indirekt betreffen.
– Die Meldung an den Emittenten enthält bestimmte Angaben, die innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der Meldung an SIX Exchange Regulation gemeldet werden müssen.