Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die bestimmte deutsche Kreditinstitute zur reziproken Anwendung eines in Norwegen festgesetzten Kapitalpuffers für systemische Risiken verpflichtet. Der Puffer, der aus hartem Kernkapital besteht, beläuft sich auf 4,5% des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Absatz 3 CRR und gilt für Institute, deren risikogewichtete Risikopositionen in Norwegen den Schwellenwert von 5 Milliarden norwegischen Kronen überschreiten.
Die Verfügung richtet sich an Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen gemäß § 1 Absatz 1b KWG und Artikel 22 CRR, jedoch mit gewissen Ausnahmen, die in § 2 KWG und § 51c Absatz 4 KWG spezifiziert sind.
Die Begründung der Verfügung beruht auf der Festsetzung eines Systemrisikopuffers in Norwegen durch das Finansdepartementet, um strukturelle Schwachstellen im norwegischen Finanzsystem zu adressieren, darunter hohe Verschuldung der Haushalte, hohes Engagement der Banken bei gewerblichen Immobilien und enge Verflechtung der Banken durch gedeckte Schuldverschreibungen. Die norwegischen Maßnahmen zielen darauf ab, die Finanzstabilität in Norwegen zu fördern und sicherzustellen, dass Banken trotz potenzieller Verluste und struktureller Schwachstellen angemessen kapitalisiert bleiben.