Das Bundesfinanzministerium (BMF) berichtet auf seiner Internetseite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ u.a. über den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2021, I R 37/18 zur Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe.
Laut diesem BFH-Beschluss ist die Veräußerung der im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, steuerpflichtig, wenn ein Finanzunternehmen die Wandelanleihe erworben hat, um einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Im Streitfall handelte es sich um eine Wertpapierhandelsgesellschaft, die die Wandelanleihen als Betriebsausgabe erworben hatte und die erworbenen Aktien mit Gewinn veräußerte. Das Finanzamt entzog der GbR die Steuerfreiheit, was in einer erfolglosen Klage resultierte. Der BFH qualifizierte die GbR als Finanzunternehmen, und die auf ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der Depotbank wurde ihr uneingeschränkt zugeschrieben.