Das Bundesfinanzministerium (BMF) berichtet auf seiner Internetseite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ über den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2022, IX R 18/21 zur Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert.
Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass ein „Verlust“ aus einer Anteilsrotation, der lediglich aufgrund eines den Wert des veräußerten Anteils extrem verfehlenden Kaufpreises entsteht, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil darstellt und somit einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht, der aufgrund einer wechselseitigen Veräußerung der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft unter einem offensichtlich zu niedrigen Kaufpreis entstanden war. Die Kapitalgesellschaft war zu diesem Zeitpunkt jedoch wirtschaftlich erfolgreich und wies ein Eigenkapital in Höhe von mehr als 291.000 € aus.
Der BFH hat daher entschieden, dass die Anteilsrotation einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt und der Verlust somit der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.