Die BaFin stellt den Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und den Entwurf des geänderten Merkblatts zur Sanierungsplanung zur Konsultation.
Die 1. Änderungsverordnung zur MaSanV bezweckt insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021). Zudem sollen Anforderungen an die Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten angepasst werden, um den „entstehenden Aufwand“ für diese Institute zu reduzieren. Die vorgesehene Novellierung der MaSanV erfordert auch Änderungen im BaFin-Merkblatt zur Sanierungsplanung.
Die Novellierung der MaSanV bezieht sich gemäß BaFin insbesondere auf folgende (zitierte) Themen:
– Änderungen der Mindestliste der Indikatoren im Sanierungsplan (neue Indikatoren: „MREL“, „Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte“ und „Liquiditätsposition“),
– geänderte Vorgaben bezüglich der Eskalationsprozesse an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsbehörde bei Erreichen der Schwellenwerte von Indikatoren (Vorgabe von konkreten Fristen),
– geänderte Vorgaben für die Kalibrierung der Schwellenwerte von Indikatoren (grundsätzlich oberhalb der kombinierten Kapitalpufferanforderung und LCR), da die Indikatoren im Sanierungsplan das frühzeitige Erkennen von Bedrohungen für die Kapital- und Liquiditätsposition ermöglichen sollen,
– Entlastung der weniger bedeutenden Instituten bei der Sanierungsplanung:
– Reduzierung der Anzahl der Belastungsszenarien von mindestens 4 auf mindestens 3 für potentiell systemrelevante Institute, die nicht global systemrelevant oder anderweitig systemrelevant sind.
– Sanierungspläne unter vereinfachten Anforderungen müssen keinen detaillierten Kommunikations- und Informationsplan enthalten und mit entsprechender Begründung kann auf die Aufnahme von qualitativen Indikatoren (z.B. Rating) verzichtet werden.
