Im Bundesgesetzblatt wurde das 111. Bundesgesetz veröffentlicht, mit dem das WKFG erlassen wird und das FMABG, das InvFG 2011 und das EStG 1988 geändert werden.
Um die Bereitstellung von Beteiligungskapital und Beteiligungen an Unternehmen nach der Corona-Krise zu erleichtern, ermöglicht das WKFG die Errichtung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, darüber hinaus werden steuerliche Begleitmaßnahmen im InvFG 2011 und dem ESTG 1988 vorgenommen.
Im WKFG sind Rahmenbegriffe für die Organisation und aufsichtsrechtliche Einordnung von Wagniskapitalfonds definiert; in jedem Fall muss ein Wagniskapitalfonds als AIF qualifiziert sein und damit dem AIFMG unterliegen. Da das AIFMG keine produktspezifischen Regelungen vorsieht, will das WKFG hierfür einen rechtlichen Rahmen schaffen:
Der Wagniskapitalfonds wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als geschlossener Fonds nach internationalem Standardmodell errichtet. Aufgrund der fehlenden Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der fehlenden Liquidität und des erhöhten Veranlagerisikos solcher Fonds ist ein Vertrieb ausschließlich an professionelle Kunden wie institutionelle Anleger und qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG vorgesehen.
Das WKFG reguliert Wagniskapitalfonds hinsichtlich Anlagestrategien, Risikostreuung, Informationsoffenlegung, es integriert bestehende Vorschriften, besonders das AIFMG, auf Wagniskapitalfonds und -manager; des Weiteren werden Bedingungen für Gründung, Verwaltung, Fondsstruktur und zulässige Investitionen festgelegt.
Das Gesetz legt Regeln für Fondsmanager fest, spezifiziert erlaubte Investitionen und skizziert Governance-Strukturen; das Ziel ist Anlegerschutz, ordnungsgemäße Verwaltung und Einhaltung von Vorschriften.
Bitte beachten Sie auch den Ministerialentwurf des Gesetzes in Verbindung mit der Stellungnahme der FMA (eventid=19483).