Der BVI hat seine Stellungnahme zu dem Konsultationsentwurf der ESMA über die technischen Regulierungsstandards im Rahmen der überarbeiteten ELTIF-Verordnung abgegeben.
In Bezug auf die von der ESMA als „feste Kosten“ bezeichneten Eintrittskosten (Kosten für die Einrichtung des ELTIF und Vertriebskosten) betont BVI, dass die Vertriebsgebühren auch aus der laufenden Managementgebühr bezahlt werden. BVI schlägt vor, dass Vertriebskosten, die aus der laufenden Managementgebühr finanziert werden, als „laufende Kosten“ und nicht als „feste Kosten“ eingestuft werden sollten.
Der BVI unterstützt die Ansicht der ESMA, dass der Mindesthaltezeitraum von einem ELTIF-Typ zum anderen variieren könnte, da Vermögensklassen, Sektoren und Märkte Einfluss haben. Sie betonen jedoch, dass ein einheitlicher Mindesthaltezeitraum von drei Jahren für alle ELTIFs willkürlich erscheint und nicht mit den bewährten Marktpraktiken übereinstimmt. BVI betont die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen der Anlaufphase des ELTIF und dem nachfolgenden Lebenszyklus eines Evergreen-Produkts.
Der BVI veranschaulicht mit einem Beispiel, wie Unterschiede in der Aufsichtspraxis in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestehen könnten. Sie betonen, dass es bei einem durch die EU-Verordnung gestalteten Fondsprodukt wie dem ELTIF auch einen einheitlichen Aufsichtsansatz geben sollte.
Der BVI schlägt vor, Einlösungen täglich zu ermöglichen. Ein Mindesthaltezeitraum in Kombination mit einem robusten Liquiditätsmanagementsystem macht eine Beschränkung der Einlösungsfrequenz überflüssig.
Der BVI betont die Notwendigkeit einer größeren Rechtssicherheit, insbesondere für sehr illiquide Vermögensklassen wie Immobilien, um eine einheitliche Aufsichtspraxis zu gewährleisten, während gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für den ELTIF-Manager gewahrt bleibt.