Die DK veröffentlicht ihre Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft und „äußert grundsätzliche Bedenken an einer Übernahme der detaillierten Vorgaben der EBA/GL/2015/18 in die Verwaltungspraxis, da aus Sicht der DK der Aufwand für die Einführung und Dokumentation fortlaufender Überwachung der neuen Vorgaben den zu erwartenden Vorteil für Verbraucher erheblich übersteigt.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) plant, eine weitreichende Regulierung von wenig komplexen, im Markt etablierten Retailprodukten wie Einlagenprodukten, Verbraucherkrediten oder Zahlungskonten einzuführen. Die DK ist der Ansicht, dass die Verbraucherinteressen durch bereits bestehende Regulierungen ausreichend geschützt sind. Die DK argumentiert auch, dass der technische Aufwand und bürokratische Aufwand im BaFin-Entwurf nicht ausreichend dargelegt wurden und dass die vorgeschlagenen Regulierungen zu einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Banken und Sparkassen führen könnten. Die DK fordert eine ausführlichere Klarstellung und Konkretisierung der Anforderungen sowie eine angemessene Übergangszeit für eine Umsetzung der Regulierungen.
Zu Vorbemerkung des Entwurfs wird auf die Rechtsgrundlage des Rundschreibens hingewiesen und darauf vermerkt, dass aus § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) und den MaRisk keine generelle Verpflichtung der Banken und Sparkassen zur Berücksichtigung aller Kundeninteressen und -wünsche abgeleitet werden kann. Seitens der DK wird es um Klarstellung und ggf. weitreichendere Ausnahmen vom Anwendungsbereich gebeten, da bei einigen Produktangeboten, die bislang nicht im Entwurf ausgenommen werden, kein Erfordernis eines wirksamen Risikomanagements besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des Rundschreibens zur Unternehmensführung und des Risikomanagements bereits angemessen berücksichtigt sind und dass das Rundschreiben nur von CRR-Kreditinstituten angewendet werden soll, wie im Anwendungsbereich der zugrunde liegenden EBA-Leitlinien gefordert.
In Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen weist die DK zu Tz. 5 darauf hin, dass die Vorselektion der Produkte zu Inkonsistenzen führen kann. Die Einführung zusätzlicher Anforderungen für Standardprodukte erscheint der DK fraglich, da die Risiken bereits durch bestehende MaRisk-Anforderungen abgedeckt sind. Es ist auch unklar, welche Anforderungen für Zahlungsdienste gelten sollen und ob Zahlungskarten in den Anwendungsbereich fallen. Es wird argumentiert, dass für einige Produkte, wie zertifizierte Altersvorsorgeprodukte und Einlagen mit einem festen Zinssatz während einer fest vereinbarten Laufzeit, kein Regelungsbedarf besteht. Zu Tz. 6 wird darauf hingewiesen, dass Zweigniederlassungen von Instituten mit Sitz in einem Staat des EWR vom Anwendungsbereich des Rundschreibens ausgenommen werden sollten, um Regelungskollisionen und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Die Definition des Produktvertreibers in Tz. 7 wird kritisiert, da unklar ist, ob auch Tippgeber darunter fallen. Zu Tz. 8 wird begrüßt, dass bereits am Markt befindliche Produkte nur dann vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen, wenn sie erheblich verändert werden. Zu Tz. 9 wird argumentiert, dass Existenzgründer nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, obwohl sie bereits bei Geschäftsaufnahme finanzielle Aspekte berücksichtigen müssen. Zu Tz. 10 kritisiert die DK die Definition des Zielmarktes, da sie unklar und problematisch ist.
Hinsichtlich der Regelungen für die Produktüberwachung und Governance für Produkthersteller bewerten die DK die BaFin-Anforderungen als weitreichenden Eingriff in die Geschäftspolitik der Institute. Sie schlägt vor, bestimmte Produkte vom Anwendungsbereich des Rundschreibens auszunehmen und die Anforderungen für Sachkundeanforderungen und Dokumentation zu streichen. Sie argumentiert, dass die Anforderungen an Zielmärkte für einfache Produkte überflüssig sind, und schlägt eine Negativabgrenzung von Zielmärkten vor. Die Anforderungen für Produkttests sollten gestrichen oder zumindest auf Produkte beschränkt werden, die Merkmale aufweisen, die zum Nachteil des Kunden wirken könnten. Die DK kritisiert auch, dass die Anforderungen in einigen Fällen einen Eingriff in die Produkt- und Dienstleistungsgestaltung der Institute darstellen und dass die Überwachung der Produkte hinsichtlich Zielmarkt-Eignung aufwändig und wenig sinnvoll wäre.
Die Anforderungen der Leitlinie 6 zur Abhilfe bei Problemen sind aus Sicht der DK unkonkret und redundant. Auch die Auswahl geeigneter Vertriebskanäle gemäß Leitlinie 7 erscheint überflüssig. Die Umsetzung von Leitlinie 8 zur Information der Produktvertreiber geht über die EBA-Leitlinien hinaus und ist praktisch kaum umsetzbar. Die Regelungen für die Produktüberwachung und Governance für Produktvertreiber in Leitlinie 9 sind sinnvoll, sollten jedoch proportional sein und zeitlich angemessene Übergangsphasen für Banken vorsehen. Leitlinie 12 zur Information und Unterstützung für Produkthersteller sollte produktindividuell angepasst werden und keine weiteren Informationspflichten über die bereits bestehenden Anforderungen hinaus erfordern. Leitlinie 11 zur Prüfung der Eignung des Produkts für den Zielmarkt ist nicht zielführend und der damit verbundene bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die Anforderungen von Leitlinie 12 liegen im Eigeninteresse der Vertriebsbereiche und bedürfen keiner gesonderten Regelung.
In Bezug auf Auslagerungen wird die Tz. 49 als unnötig betrachtet, da Auslagerungen bereits umfassend durch die MaRisk und vergleichbare Anforderungen geregelt werden. Produktkooperationen und -vermittlungen werden in der Regel nicht als Auslagerungen betrachtet. Es wird argumentiert, dass eine Erweiterung der Anforderungen auf solche Kooperationen aus Risikosicht nicht erforderlich ist und der immense Zusatzaufwand zu Einschränkungen beim Vertrieb von Drittprodukten führen würde. Wenn sowohl die Produktherstellung als auch der -vertrieb als Auslagerung betrachtet werden, ist unklar, wer das Auslagerungsunternehmen und wer der weisungsbefugte Auftraggeber ist.
Zum letzten Abschnitt „Inkrafttreten“ wird von DK empfohlen, dass das Rundschreiben erst ab 2024 angewendet wird, da die Anforderungen noch abstrakt sind und eine Umsetzung mindestens 12 Monate erfordert. Zudem muss die endgültige Fassung des Rundschreibens mit den erforderlichen Klarstellungen veröffentlicht werden, bevor die Implementierung der Compliance-Prozesse begonnen werden kann. Im Vergleich dazu sieht die EBA/GL/2015/18 eine Umsetzungsfrist von rund 1,5 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung vor.