regulation

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (revidiert) – (SIX Swiss Exchange)

ID 25869

Die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement wurde von der SIX Swiss Exchange AG erlassen und regelt die Gebühren für die Leistung und Pflege von verschiedenen Finanzinstrumenten, sie tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Die Verordnung deckt folgende Arten von Finanzinstrumenten ab:
– Partizipationsrechte wie Aktien und Partizipationszertifikate
– Kollektivanlageprodukte wie Investmentfonds und börsengehandelte Fonds
– Anleihen
– Derivate wie Optionen und Futures
– Strukturierte Produkte
Für jede Art von Finanzinstrument legt die Verordnung die Gebühren für die erstmalige Listung und die jährlichen Pflegegebühren fest, die Gebühren variieren je nach Art und Komplexität des Finanzinstruments. Zum Beispiel betragen die Gebühren für die erstmalige Listung einer Aktie CHF 3.000, zuzüglich einer variablen Gebühr, die auf der Kapitalisierung der Aktie basiert. Die jährliche Pflegegebühr für eine Aktie beträgt CHF 8.000, zuzüglich einer variablen Gebühr, die auf der Kapitalisierung der Aktie basiert.
Die Verordnung umfasst auch andere Dienstleistungen, die von der SIX Swiss Exchange AG angeboten werden, wie die Genehmigung von Prospekten und die Dekotierung von Finanzinstrumenten. Die Gebühren für diese Dienstleistungen sind ebenfalls in der Verordnung festgelegt.
Die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement bietet einen umfassenden Rahmen für die Gebühren im Zusammenhang mit der Listung und Pflege verschiedener Finanzinstrumente an der SIX Swiss Exchange AG. Die Gebühren sollen die Betriebskosten der Börse decken und die faire Behandlung aller Marktteilnehmer sicherstellen.
Folgende Änderungen wurden gegenüber der Vorgängerversion vorgenommen:
5.1.8 Aktives Bestandespaket
3 Für das aktive Bestandespaket wird eine jährliche Pauschalgebühr gemäss folgender Tabelle erhoben:

Durchschnittliche Anzahl gleichzeitig aktiver resp. gleichzeitig kotierter Hebelprodukte während eines Monats/ Jährliche Pauschalgebühr für das aktive Bestandespaket
2’500 CHF / 250’000
15’000 CHF / 850’000
20’000 CHF / 1’000’000
Anhang D – Derivate
1 Kotierung

– Ziff. 5.1.1 Pauschalgebühr für die Zulassung zum Handel von Derivaten wird pro Derivat eine Gebühr gemäss folgender Tabelle erhoben:
Preis pro Derivat
Anzahl: 0–200 Derivate CHF 350
Anzahl: 201–500 Derivate CHF 250
Anzahl: 501–1 000 Derivate CHF 180
Anzahl: 1 001–2 000 Derivate CHF 140
Anzahl: 2 001–5 000 Derivate CHF 110
Anzahl: 5 001–7 500 Derivate CHF 85
Anzahl: 7 501–10 000 Derivate CHF 60
Anzahl: ab 10001 Derivate CHF 50
– Ziff. 5.1.5 Zusatzgebühr für Neuemittent
CHF 10‘000
– Ziff. 5.1.6 Pauschalgebühr für eine Anpassung aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing
CHF 100 pro Derivat
– Ziff. 5.1.7 Knock-out-Rabatt Kotierung für Warrants mit Knock-out und Mini-Futures, welche während der Frist von 11 Handelstagen dekotiert werden.
kostenlos
– Ziff. 5.1.8 Pauschalgebühr für aktives Bestandespaket für Hebelprodukte
Preis pro Paket
– Anzahl gleichzeitig aktiver resp. gleichzeitig kotierter Hebelprodukte während eines Monats: 2’500
CHF 250’000
– Anzahl gleichzeitig aktiver resp. gleichzeitig kotierter Hebelprodukte während eines Monats: 15’000
CHF 850’000
– Anzahl gleichzeitig aktiver resp. gleichzeitig kotierter Hebelprodukte während eines Monats: 20’000
CHF 1’000’000
– Zusatzgebühr je Überschusspaket pro 500 Hebelprodukte
CHF 5’000

Other Features
auditing
bonds
budget
Derivatives
fees
fund management
investors
issuer
leverage
permissions
prospectus
registration
shareholders
trading
Date Published: 2023-11-20
Date Taking Effect: 2024-02-01
Regulatory Framework: Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Regulatory Type: regulation
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