In einer Veröffentlichung zum Thema „Kapitalanlagen der Versicherer“ teilt die BaFin mit, dass sie plant, Hinweise zur elektronischen Übermittlung des Sicherungsvermögensverzeichnisses zu veröffentlichen, die Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds betreffen.
Hintergrund: Mit der Verkündung des ZuFinG am 14. Dezember 2023 (eventid=24244) wurde eine Änderung des § 126 Absatz 2 VAG eingeführt. Diese Änderung ermöglicht es Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse (VV) nun auch elektronisch und ohne die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die BaFin zu übermitteln. Diese Neuerung tritt bereits am Tag nach der offiziellen Verkündung des ZuFinG in Kraft und bietet den Unternehmen bis zu drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres Zeit, ihre VV elektronisch zu übermitteln.
Um diesen Übergang zur digitalen Übermittlung zu erleichtern und für eine reibungslose Implementierung zu sorgen, hat die BaFin angekündigt, nach dem Inkrafttreten des geänderten § 126 Absatz 2 VAG spezifische Hinweise für Unternehmen zu veröffentlichen. Diese Leitfäden sollen als Orientierungshilfe dienen, um den Prozess der elektronischen Übermittlung des Sicherungsvermögensverzeichnisses zu standardisieren und zu vereinfachen. Mit dieser Maßnahme bekräftigt die BaFin ihr Engagement für die Digitalisierung und Effizienzsteigerung im Finanzsektor und unterstützt die Unternehmen bei der Anpassung an die moderne digitale Berichterstattung.