Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde im BGBl veröffentlicht.
Die Zielsetzung dieses Gesetzes besteht in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 in nationales Recht, was die Einführung des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) sowie Anpassungen in bestehenden Finanzaufsichtsgesetzen beinhaltet.
Das KrZwMG legt seinen Fokus auf die Einführung von Verhaltenspflichten für Kreditzweitmarktteilnehmer und die Erlaubnispflicht für Kreditdienstleistungsinstitute. Die Pflichten umfassen Informationsbereitstellung, Beauftragung eines Kreditdienstleisters durch bestimmte Kreditkäufer und die Wahrung von Schutzpflichten gegenüber Kreditnehmern. Die BaFin erhält umfassende Aufsichtsbefugnisse, inklusive der Führung eines Registers für Kreditdienstleistungsinstitute. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Es wird eine Genehmigungspflicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eingeführt und Kreditdienstleistungsinstitute werden definiert als Nichtbank-Institutionen, die solche Dienstleistungen im Namen von Kreditkäufern ausführen, wobei bestimmte Institutionen wie Kreditinstitute, Fondsgesellschaften nach § 1 Abs. 12 KAGB, Kreditvermittler und CRR-Kreditinstitute ausgenommen sind. Das Gesetz legt detaillierte Verhaltens-, Informations- und Meldepflichten für alle Beteiligten fest und spezifiziert die Natur der Kreditdienstleistungen, inklusive der Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche, Neuverhandlungen, Beschwerdebearbeitung und Kommunikation mit Kreditnehmern.
Eine signifikante Neuerung ist das System des Europäischen Passes, das Kreditdienstleistungsinstituten grenzüberschreitende Aktivitäten im EWR ohne zusätzliche Erlaubnisse ermöglicht. Der Anwendungsbereich des KrZwMG beschränkt sich auf NPL, die von Kreditinstituten ausgegeben wurden, und definiert entsprechende Kreditdienstleistungen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen zum Zinsausgabenabzug (Zinsschranke) geändert. Diese Änderung betrifft insbesondere die Definition und Behandlung von Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG und zielen darauf ab, den Abzug von Zinsausgaben stärker zu regulieren, was vor allem für Immobilienunternehmen von Bedeutung sein wird.
Außerdem muss die Regelung zur externen Rotation des Abschlussprüfers bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass üblicherweise ein Wechsel des Prüfers erforderlich ist, wenn ein Wertpapierinstitut, das nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB gilt, der Bundesanstalt denselben Prüfer für elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre gemeldet hat.