Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht einen Referentenentwurf für ein Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie weitere Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe neu regeln soll.
Der Gesetzentwurf beinhaltet folgende wesentliche Punkte:
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen:
• Abschaffung des generellen Ausschlusses von bestimmten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
• Differenzierung zwischen der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung oder Nebenleistung.
• Einführung von § 4d StBerG als Kernstück der Neuregelung, um die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe als Nebenleistung zu erlauben, sofern sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.
• Weiterhin Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß den §§ 4 bis 4c StBerG für bestimmte Personen und Vereinigungen.
2. Neuregelung (Erweiterung) der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen:
• Zulässigkeit der unentgeltlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall.
• Einführung von Mindestvoraussetzungen zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung außerhalb des engsten Verwandten- und Bekanntenkreises.
• Anleitung durch zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen oder Volljuristen.
• Zulässigkeit von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zur Ausbildungszwecken.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine:
• Anpassungsbedarf aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.
• Anerkennung von eingetragenen Vereinen als Lohnsteuerhilfevereine.
• Zulässigkeit der Kurzbezeichnung „LStHV“ im Rechtsverkehr.
• Systematische Neuanordnung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine.
4. Sonstige Änderungen:
• Neuordnung und „zeitgemäße Ausgestaltung“ der Bußgeldvorschriften im Steuerberatungsgesetz.
• Konzentration der Regelungen in § 160 StBerG durch Wegfall der §§ 161 bis 164 StBerG.
• Mitteilung des Ausgangs von Beschwerdeverfahren durch Steuerberaterkammern gemäß § 76 Abs. 2a StBerG.
• Kleinere Änderungen in verschiedenen anderen Normen, darunter im Steuerberatungsgesetz, Umsatzsteuergesetz, Geldwäschegesetz, in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, in der Abgabenordnung.