Das BMJ veröffentlicht den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG).
Dieser bringt wesentliche Neuerungen für den Sektor der Publikums-Immobilien-Sondervermögen mit sich:
– Vermögensgegenstände für Publikums-Immobilien-Sondervermögen:
– Das ZuFinG sieht erstmalig vor, dass solche Sondervermögen Grundstücke mit Anlagen zur Nutzung EE-Anlagen erwerben dürfen.
– Der Kauf von Grundstücken bleibt als Voraussetzung bestehen.
– Es wird klargestellt, dass Grundstücke mit EE-Anlagen in allen Entwicklungsphasen inbegriffen sind, von unbebauten Flächen bis zu bereits errichteten Anlagen.
– Erbbaurechte über EE-Anlagen sollten ebenfalls erwerbbar sein.
– Erwerb von Erbbaurechten über EE-Anlagen:
– Es gibt eine Erweiterung der Kategorien von EE-Anlagen, die nun Produktion, Umwandlung, Transport und Speicherung von erneuerbarer Energie umfassen.
– Änderungen in der Terminologie betreffen Ladestationen, die jetzt für „Elektromobilität“ anstelle von spezifischen Elektrofahrzeugen bestimmt sind.
– Es wird die Möglichkeit diskutiert, EE-Anlagen und Ladestationen unabhängig von Gebäuden oder Grundstücken zu erwerben, obwohl dies ursprünglich nicht vorgesehen war.
– Erweiterung des § 231 Abs. 3 KAGB für Bewirtschaftungsgegenstände:
Der Entwurf verdeutlicht, dass Immobilien-Gesellschaften nicht nur herkömmliche Bewirtschaftungsgegenstände, sondern auch EE-Anlagen und Ladestationen erwerben dürfen.
– Immobilien-Gesellschaften und Betriebsmöglichkeit:
– Publikums-Immobilien-Sondervermögen können EE-Anlagen und entsprechende Gegenstände auch betreiben. Damit sind auch die Einnahmen aus diesem Betrieb im Einklang mit dem Investmentrecht.
– Es gibt Hinweise darauf, dass spezielle Investmentfonds mit Immobilienfokus möglicherweise in erheblichem Maße oder sogar ausschließlich als Betreiber von EE-Anlagen fungieren dürfen.
Darüber hinaus sieht der der Regierungsentwurf wesentliche Neuerungen in den Bereichen Gesellschafts-, Kapitalmarkt-, Steuer- und Aufsichtsrecht vor. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
– Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss: Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen bis zu 20% des Grundkapitals ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss ermöglicht werden soll, doppelt so hoch wie bisher.
– Bedingtes Kapital: Für Unternehmenszusammenschlüsse wird die Obergrenze des bedingten Kapitals von 50% auf 60% angehoben. Weiterhin wird das bedingte Kapital für die Vergabe von Aktien an Mitarbeiter und Führungspersonal von 10% auf 20% verdoppelt.
– SPACs: Es gibt einen neuen rechtlichen Rahmen für SPACs. Ziel ist es, den deutschen Markt für diese Form der Finanzierung zu öffnen. Dies beinhaltet auch bestimmte Satzungsanforderungen und eine Zuständigkeit der Hauptversammlung für die sogenannte „Zieltransaktion“.
– Mehrstimmrechtsaktien: Nach einer längeren Absenz seit 1998 sollen Aktien, die Aktionären mehr Stimmkraft als ihrer Kapitalbeteiligung entsprechen, mit einem Verhältnis von bis zu 10:1 wieder eingeführt werden.
– Börsenzugang: Es gibt Bestrebungen, den Zugang zur Börse zu erleichtern. Die Mindestmarktkapitalisierung für einen Börsengang wird verringert und es wird einfacher gemacht, den Antrag auf Börsenzulassung ohne einen Emissionsbegleiter zu stellen. Zudem wird die allgemeine Börsenzulassungsgebühr reduziert.