Das BMF veröffentlicht ein Schreiben zur Kapitalertragsteuer; „Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Berichtigung nach § 45a Absatz 6 EStG“.
Dieses Schreiben regelt den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung und die fortlaufende Annahme von elektronischen Daten im Kontext berichtigter Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 6 EStG.
Laut dem Schreiben müssen bei einer Korrektur von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 angefallen sind, die relevanten Daten entweder fortlaufend oder in Form einer monatlichen Sammelmeldung bis spätestens zum 10. des jeweils folgenden Monats elektronisch übermittelt werden. Dieses Verfahren betrifft sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen. Seit dem 10. Juli 2023 ist die Annahme dieser Daten vorgesehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Meldungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung gemäß der Randnummer 71 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 fallen, von dieser Regelung ausgenommen sind.