Die BaFin publiziert gemäß § 2 Abs. 6 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) eine Liste der Pfandbriefbanken, die zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts berechtigt sind (Stand: 31.03.2023).
Die Liste enthält Angaben zur Erlaubnisreichweite, Datum der Erlaubniserteilung und zulässigen Pfandbriefgattungen gemäß § 41a PfandBG. Nicht erfasst sind erloschene oder abzuwickelnde Pfandbriefgattungen. Die Liste erleichtert Marktteilnehmern den Zugang zu Informationen und wird mindestens vierteljährlich aktualisiert.
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Real Estate Fund
Date Published: 2023-04-03
Regulatory Framework: Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Regulatory Type: information
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