Die BaFin veröffentlicht eine aktualisierte Version des Merkblatts vom 21.09.2012 „Hinweise für Registergerichte zu Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsgeschäften, Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften und zum Begriff des „Investmentvermögens“.
Das Merkblatt gibt einen Überblick über relevante Regelungen im Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WPIG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), die bei der Eintragung von Unternehmen in öffentliche Register zu beachten sind.
Die Registergerichte müssen prüfen, ob ein Unternehmen beabsichtigt, erlaubnispflichtige Bank-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierdienstleistungs-, Versicherungs-, Zahlungsdienstleistungs-, E-Geld-Geschäfte oder die Geschäfte einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreiben und gegebenenfalls die BaFin-Erlaubnis nachweisen zu lassen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Bundesanstalt ein Unternehmen von den genannten Vorschriften freistellt.
Das Merkblatt gibt auch Hinweise zu möglichen Erlaubnispflichten für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Fondsvermittler sowie den Begriffen „Vermögensverwaltung“ und „Mining“. Es sollte jedoch beachtet werden, dass dieses Merkblatt nur einen Überblick über relevante Regelungen bietet.
„Zu den Tatbeständen der Bankgeschäfte, der Finanzdienstleistungen, der Wertpapierdienstleistungen, der Zahlungsdienste, des E-Gelds und zum Begriff des Investmentvermögens hat die Bundeanstalt gesonderte Merkblätter auf ihrer Internetseite veröffentlicht.“
Darüber hinaus ist unter Zusatzinformationen das Merkblatt – Firmierungen und Unternehmensgegenstände – Bezeichnungsschutz zu finden, welches die gesetzlichen Regelungen für geschützte Begriffe wie „Bank“ oder „Versicherung“ behandelt, die nur von Unternehmen verwendet werden dürfen, die dazu berechtigt sind.
