Die BaFin aktualisierte ihres Merkblatt Kreditgeschäft vom 08. Januar 2009.
Das Merkblatt gibt Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG). Das Merkblatt soll Unternehmen, die Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewähren, deren Beratern und sonstigen Interessenten eine erste Einschätzung ermöglichen, ob ihre Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäfts im Sinne des KWG zu beurteilen ist. Das Merkblatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf eine abschließende Darstellung aller mit dem Tatbestand des Kreditgeschäftes zusammenhängenden Fragen.
Nach dem Vergleich der aktuellen Fassung des Dokuments mit der Fassung vom 2. Mai 2016 unter Einsatz eines Vergleichswerkzeugs wurden Veränderungen in den meisten Abschnitten festgestellt.
1. In der aktuellen Fassung wurde die Nummerierung geändert. Die Hauptüberschriften sind nun römisch nummeriert (I., II., III., IV.).
2. Der Unterpunkt „1. Gelddarlehen“ wurde in der aktuellen Fassung überarbeitet:
• „b) Einige Einzelfragen“ wurde aufgeteilt und neu strukturiert.
– In den „b) Einige Einzelfragen“ wurden folgende Punkte umbenannt oder hinzugefügt:
• „Bargeldauszahlung gegen Kundenkarten von Kreditinstituten oder Kreditkarten“ wurde zu „bb) Bargeldauszahlung an der Ladenkasse“,
• „Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen“ wurde zu „cc) Abgrenzung stille Gesellschaft / partiarisches Darlehen“.
• Die Punkte „ff) Vorschüsse und Zahlungen auf Zahlungspflichten Dritter“ und „gg) Rückkaufhandel“ wurden hinzugefügt.
• „c) Einige wichtige Durchbrechungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Zivilrechts“ wurde aufgeteilt und überarbeitet:
– In den „c) Einige wichtige Durchbrechungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Zivilrechts“ wurden folgende Punkte umbenannt oder hinzugefügt:
• „cc) Einlagen bei lizenzierten Kreditinstituten“ wurde zu „bb) Einlagen bei lizenzierten Kreditinstituten“ und nach „a) Grundsätzliches“ verschoben,
• „ff) Kommunale Darlehensgeschäfte“ wurde hinzugefügt.
3. Der Abschnitt „2. Erlaubnispflicht des Kreditgeschäfts“ wurde umbenannt in den Abschnitt „II. Erlaubnispflicht für das Betreiben des Kreditgeschäfts“ und überarbeitet.
4. Der Abschnitt „IV. Hinweise und Anschriften“ wurde überarbeitet.