Das BMF hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und die dazugehörigen Anlagen zu Artikel 20 des Referentenentwurfs veröffentlicht. Dieser Schritt markiert einen entscheidenden Fortschritt in der Regulierung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern innerhalb der EU.
Hintergrund (Richtlinie (EU) 2021/2167):
Die EU-Richtlinie verfolgt das Ziel, den europäischen Markt für den Verkauf von notleidenden Krediten (NPL) zu stärken und gleichzeitig die Handlungsoptionen für Banken zu erweitern und den Schutz von Kreditnehmern zu verbessern. Dadurch sollen Risiken durch notleidende Kredite reduziert werden. Bitte eventid=13577 beachten.
Hauptpunkte des Referentenentwurfs:
1. Das neue Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz (KrDIG) wird eingeführt, um die Pflichten von Käufern und Verkäufern notleidender Kredite sowie die Anforderungen und die Aufsicht von Kreditdienstleistungsinstituten zu regeln. Es konzentriert sich ausschließlich auf notleidende Kredite und führt erstmals eine Genehmigungspflicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen ein.
2. Pflichten für Beteiligte: KrDIG enthält Verhaltens-, Informations- und Meldepflichten für alle Beteiligten an notleidenden Krediten, einschließlich Kreditkäufer und -dienstleister.
3. Definition von Kreditdienstleistungsinstituten: Kreditdienstleistungsinstitute sind Institutionen außerhalb des Bankensektors (Nichtbanken), die Kreditdienstleistungen im Auftrag des Kreditkäufers erbringen. Zu den Ausnahmen, die nicht als Kreditdienstleistungsinstitute betrachtet werden, gehören neben den Kreditinstituten auch Fondsgesellschaften (nach § 1 Abs. 12 KAGB), Kreditvermittler und CRR-Kreditinstitute.
4. Definition von Kreditdienstleistungen: Zu diesen zählen die Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche, Neuverhandlungen, Beschwerdebearbeitung und Kommunikation mit dem Kreditnehmer. Kreditkäufer, die keine Kreditinstitute sind, müssen ein Kreditinstitut oder ein Kreditdienstleistungsinstitut mit der Durchführung der Kreditdienstleistungen betrauen.
5. Anwendungsdatum: Das Gesetz soll auf Kreditkäufe angewendet werden, die nach dem 30.12.2023 stattfinden, und nicht auf Kredite, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat gewährt wurden.
Zusätzlich zu den oben genannten Punkten beinhaltet der Entwurf auch Änderungen der AnzV, konkret der Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten. Dies dient der Umsetzung spezifischer EBA-Leitlinien und enthält spezifische Änderungen und Ergänzungen in verschiedenen Absätzen von § 9a AnzV.