In einem Artikel zum Thema „Risikomanagement“ hat die BaFin klargestellt, dass Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionsfonds und andere Finanzinstitute, die in Ein-Anleger-Spezialfonds investieren, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß § 25a KWG sicherstellen müssen, dass ihr eigenes Risikomanagement die Adressenausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds angemessen überwacht und steuert.
##### Risikoorientierte Vorgaben und individuelle Limitsysteme
Die Finanzaufsichtsbehörden erwarten, dass die Institute mithilfe ihres individuellen Limitsystems Einzelpositionen in Spezialfonds überwachen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ein solcher Schwellenwert ist erreicht, wenn die gesamten Spezialfondsanlagen mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen. In diesem Fall müssen die Institute sicherstellen, dass sämtliche Limite, die sie für das Direktanlagegeschäft festgelegt haben, auch dann nicht überschritten werden, wenn man die Positionen aus den Spezialfonds berücksichtigt.
##### Quartalsweise Überwachung und institutsindividuelle Risikorelevanzgrenze
Das Risikocontrolling der Institute ist verpflichtet, mindestens vierteljährlich zu überwachen, ob die Vorgaben für die Einzelpositionen der Spezialfonds eingehalten werden. Diese Vorgaben gelten jedoch nur, wenn die Einzelpositionen in Spezialfonds nicht nur bestimmte Schwellenwerte, sondern zusätzlich auch die institutsindividuelle Risikorelevanzgrenze für das Kreditgeschäft übersteigen.
##### Differenzierte Anforderungen und erleichterte Bedingungen
Die Anforderungen variieren je nachdem, ob ein Institut die betreffenden Emittenten bereits im Direktbestand hält oder nicht. In letzterem Fall müssen zusätzliche Schritte, wie die Einbeziehung der Marktfolge und eine Risikoanalyse für den Einzelemittenten, unternommen werden. Erleichterungen sind jedoch möglich, wenn das Institut über detaillierte Anlagerichtlinien verfügt, die die Einhaltung des individuellen Limitsystems sicherstellen.
##### Pragmatische Herangehensweise der Aufsichtsbehörden
BaFin und Bundesbank betonen, dass die neuen Regelungen sich in die bisherigen Anforderungen einfügen und keinen übermäßigen Aufwand für die Institute verursachen sollten. Neu ist lediglich die Anforderung, dass die Positionen aus dem Direktgeschäft und dem Fondsgeschäft bei der Betrachtung einzelner Emittenten zusammengerechnet und das daraus resultierende, aggregierte Exposure auf das Emittentenlimit angerechnet werden müssen.
##### Ausnahmen
Nicht von den neuen Anforderungen betroffen sind Spezialfonds in Nicht-Handelsgeschäfte, wie etwa Immobilien oder Infrastrukturanlagen, sowie Anlagen eines Kreditinstituts in Publikumsfonds. Die Aufsichtsbehörden erwarten jedoch, dass die Institute bei Überschreitung des Limits entsprechende Maßnahmen ergreifen.